Kaution – Rückzahlung immer an den Mieter!

Kaution – Rückzahlung immer an den Mieter!
02.04.2014833 Mal gelesen
Die Rückzahlung einer Mietkaution hat immer an den Mieter zu erfolgen. Bei einer GmbH ist das der Geschäftsführer. Egal ist, wer die Kaution gezahlt hat, entschied das LG München I (Urteil v. 11.9.2013 – 27 O 28133/12).

LG München I v. 11.9.2013 - 27 O 28133/12

Der Mieter einer Gewerbeeinheit war zahlungsunfähig geworden, der Insolvenzverwalter verlangte nach Abschluss einer Vereinbarung über die Mietaufhebung die Rückzahlung der Kaution. Das Landgericht München I verweigerte ihm dies. Was war geschehen?

Für die GmbH hatte deren ehemaliger Geschäftsführer, der allerdings schon abberufen war, sowohl den Mietvertrag als auch später die Mietaufhebungsvereinbarung ausgehandelt und abgeschlossen. Vertragsabschluss und Vertragsaufhebung sind unstreitig. Das Mietverhältnis wurde auch umgesetzt, die GmbH zahlte die Mietkaution. Nunmehr wies der ehemalige Geschäftsführer den Vermieter an, die Kaution auf ein von ihm benanntes Konto zurückzuzahlen, was auch geschah. Der Insolvenzverwalter der ehemaligen Mieterin meint, die Mietsicherheit sei an die falsche Person zurückgegeben worden. Die Abberufung dieser Person als Geschäftsführer sei aus dem Handelsregister ersichtlich gewesen.

Falsch, meint das LG München I! Zwar sei anerkannt, dass die Mietkaution immer an den Mieter selbst zurückzuzahlen ist. Dabei ist egal, wer die Kaution geleistet hat. Auch sei die Abberufung des Geschäftsführers unschwer aus dem Handelsregister herauszulesen gewesen, so dass dieser nicht mehr als "der Mieter" anzusehen sei. Der vormalige Geschäftsführer habe aber mit einer so genannten Duldungsvollmacht gehandelt. Denn die ehemalige Mieterin hatte es hingenommen und zumindest geduldet, dass ihr ehemaliger Geschäftsführer als Bevollmächtigter beim Vertragsabschluss auftrat. Das Verhalten des ehemaligen Geschäftsführers habe die GmbH hingenommen und damit gebilligt. Unter diesen Umständen könne offen bleiben, ob sogar eine ausdrückliche oder stillschweigende Vollmacht vorlag.

Das Gericht hat den Vermieter davor bewahrt, die Kaution doppelt zurückzuzahlen. Richtig so! Wer mit Wissen und Billigung der Geschäftsleitung eines Unternehmens für diese Verträge aushandelt und abschließt, muss auch für die Abwicklung des Vertrages als bevollmächtigt gelten. Wird eine Mietsicherheit als Barkaution gezahlt, so steht der Rückzahlungsanspruch allein dem Mieter zu. Ist die Mietsicherheit als Bürgschaft geleistet worden, kann die Bürgschaftsurkunde an den Mieter oder den Bürgen herausgegeben werden.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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