Kapitalerhöhungsmaßnahmen bei der GmbH

Wirtschaft und Gewerbe
23.01.2012517 Mal gelesen
Gründe für Kapitalerhöhungsmaßnahmen bei der GmbH können etwa die Verbesserung der Kreditwürdigkeit oder die Liquidität sein.

Bei der Kapitalerhöhung wird das Stammkapital erhöht, §§ 55 ff. GmbHG

Zunächst ist ein satzungsändernder Erhöhungsbeschluss erforderlich. Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nach § 53 GmbHG nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen, wobei der Beschluß notariell beurkundet werden muss. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen.

Gemäß § 55 GmbHG bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers.

Nach § 57 GmbHG ist die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist.

Die Kapitalerhöhung wird durch Bar- oder Sacheinlagen geleistet. Wenn Sacheinlagen geleistet werden sollen, müssen nach § 56 GmbHG ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden.

Wenn der GmbH bei der Kapitalerhöhung gegen Einlagen neue Mittel zugeführt werden, ist das eine effektive Kapitalerhöhung.

Die Kapitalerhöhung kann auch durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital erfolgen, § 57 c GmbHG (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, sogenannte nominelle Kapitalerhöhung).