Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet ein weiteres Urteil gegen die Bonnfinanz AG

Wirtschaft und Gewerbe
28.07.20111510 Mal gelesen
Unsere Kanzlei konnte eine weitere Klage in dem geschlossenen Immobilienfonds Medico Nr. 41 gewinnen. Wie schon zuvor vor dem Landgericht Bayreuth ist nun auch vor einem weiteren Landgericht der Nachweis gelungen, dass die damalige Beratungsleistung der Bonnfinanz AG fehlerhaft wie ungenügend war und der Kläger somit einen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Sachverhalt:


Der Kläger wollte für sein Alter Vorsorge treffen. Der damalige Berater der Bonnfinanz empfahl ihm daraufhin eine Beteiligung am Medico-Fonds Nr. 41.Der Kläger hatte eine längere Geschäftsbeziehung zu verschiedenen Beratern der Bonnfinanz AG. Wie so häufig, hat sich auch hier der damalige Berater zunächst einen Überblick über die finanzielle Situation des Klägers verschafft, die individuellen Anlageziele erfragt und sodann die Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 41 als für den Kläger geeignet empfohlen. Folgerichtig ist das Landgericht vom Vorliegen eines Beratungsvertrages, mit all seinen Rechten und Pflichten, ausgegangen.

Entscheidung des Gerichtes:


Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Berater den Anleger über alle mit der Beteiligung verbundenen Umstände, Chancen und Risiken, so aufzuklären, dass der Anleger diese versteht und in die Lage versetzt wird eine eigene Entscheidung treffen zu können. Es hat mithin eine anleger- und anlagegerechte Beratung stattzufinden.

Gerade dies ist in dem aktuell entschiedenen Fall nicht geschehen. Der Kläger wurde gerade nicht über die einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Kommanditgesellschaft innewohnenden Risiken aufgeklärt. In der Beratung wurde nicht aufgezeigt, dass das Risiko besteht, erhaltene Ausschüttungen wegen des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung wieder zurückzahlen zu müssen und die Beteiligung einem Verlustrisiko ausgesetzt ist, welches bis zum vollständigen Verlust der Einlage führen kann.

Eine Verjährung der bestehenden Ansprüche hat das Landgericht, unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung,  zutreffend abgelehnt. Ebenso ein mögliches Mitverschulden sowie eine vorgehaltene Verwirkung. Auch bei dieser Entscheidung wurden die über die Jahre erwirtschafteten Steuervorteile völlig zu Recht und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgend, nicht angerechnet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Über den weiteren Fortgang werden wir an dieser Stelle berichten.

Fazit:


Obgleich der Nachweis eines Sachverhaltes, der mehrere Jahre in der Vergangenheit liegt, Probleme aufwirft, ist es wieder einmal gelungen zur Überzeugung des Gerichtes darzustellen und zu beweisen, dass die damaligen Beratungsleistungen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung über die bestehenden Risiken entsprachen und somit fehlerhaft waren. Insoweit kann es sich im Einzelfall lohnen auch noch nach Jahren eine Rückabwicklung anzustreben.

Anleger, die überlegen ihre Ansprüche durch einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, sollten die drohende Verjährung Ende dieses Jahres beachten und sich rechtzeitig fachlichen Rat einholen.