Kamera-Attrappe unterliegt nicht der Mitbestimmung

Kamera-Attrappe unterliegt nicht der Mitbestimmung
30.04.2015151 Mal gelesen
LAG Mecklenburg-Vorpommern verneint Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Installation einer Kamera-Attrappe.

Eine Videoüberwachung im Betrieb ist bekanntlich hohen datenschutzrechtlichen Anforderungen unterworfen. Sie greift in erheblichem Maße in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ein. Zudem unterliegt der Einbau von Kameras, die zur Überwachung der Mitarbeiter geeignet sind, gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Vor diesem Hintergrund mag der Gedanke des Arbeitgebers nachvollziehbar sein, diesen Hürden durch die Installation einer Kamera-Attrappe aus dem Weg zu gehen. Solange in der Belegschaft unbekannt ist, dass es sich nicht um eine funktionsfähige Kamera handelt, kann die beabsichtigte Verhaltenssteuerung auch mit einer Attrappe erreicht werden. Bei den Mitarbeitern kann eine Attrappe den gleichen Überwachungsdruck hervorrufen wie eine normale Kamera.

Dies führt nach Auffassung des LAG Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. vom 15.11.2014 - 3 TaBV 5/14) aber nicht dazu, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Ein solches ergebe sich weder aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG noch aus Nr. 1. Eine technische Überwachungseinrichtung sei die Attrappe mangels objektiver Eignung zur Überwachung nicht. Auch die Ordnung des Betriebs und das Sozialverhalten der Mitarbeiter werde durch die Attrappe nicht geregelt. Insbesondere, weil im entschiedenen Fall die Attrappe im Außenbereich angebracht war.

Die kollektiv-rechtlichen Erwägungen des LAG dürften zutreffend sein. Eine andere Frage ist, ob die Mitarbeiter einen Anspruch auf Auskunft darüber haben, ob die Kamera(attrappe) Daten über sie speichert. Ein solcher Anspruch könnte sich unter Umständen aus § 34 BDSG ergeben.

Dr. Christian Velten, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Gießen