Jugendstrafrecht und Verkehr

Strafrecht und Justizvollzug
03.02.2014809 Mal gelesen
Jugendliche und Heranwachsende kommen im Straßenverkehr häufig mit dem Gesetz in Konflikt. Der Beitrag zeigt Grundzüge einer Strafverteidigung in diesem Bereich.

Das Jugendstrafrecht ist ein Sondergebiet des Strafrechts. Es folgt nicht dem Gedanken einen Täter wegen des von ihm begangenen Unrechts zu bestrafen, sondern den Jugendlichen zu erziehen.

Dementsprechend kennt das Jugendstrafrecht verschiedene Rechtsfolgen einer Straftat, welche auf einander aufbauen:

 

1. Weisungen und Hilfen zur Erziehung für die Eltern

2. Verwarnung

3. Auflagen an den Jugendlichen

4. Jugendarrest (Wochenendarrest, Wochenarrest)

5. Jugendstrafe.

 

Mit dem Jugendstrafrecht soll eine erzieherische Beeinflussung im Sinne eines zukünftigen straffreien Verhaltens bewirkt werden. Der Schutz der Allgemeinheit vor Straftätern hat nur nachrangige Gültigkeit. In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 31.5.2006, 2 BvR 1673/04) hat es ausgeführt:

 

"Die Ausgangsbedingungen und Folgen strafrechtlicher Zurechnung sind bei Jugendlichen in wesentlichen Hinsichten andere als bei Erwachsenen (.). Jugendliche befinden sich biologisch, psychisch und sozial in einem Stadium des Übergangs, das typischerweise mit Spannungen, Unsicherheiten und Anpassungsschwierigkeiten, häufig auch in der Aneignung von Verhaltensnormen, verbunden ist. Zudem steht der Jugendliche noch in einem Alter, in dem nicht nur er selbst, sondern auch andere für seine Entwicklung verantwortlich sind. Die Fehlentwicklung, die sich in gravierenden Straftaten eines Jugendlichen äußert, steht in besonders dichtem und oft auch besonders offensichtlichem Zusammenhang mit einem Umfeld und Umständen, die ihn geprägt haben. Für das Jugendstrafrecht und den Jugendstrafvollzug gewinnt daher der Grundsatz, dass Strafe nur als letztes Mittel (vgl. BVerfGE 90, 145 201>) und nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel (vgl. BVerfGE 45, 187 238>; 64, 261 272 f.>) verhängt und vollzogen werden darf, eine besondere Bedeutung."

 

Das Erziehungsziel wird sodann vom Jugendgerichtsgesetz (JGG) dahingehend definiert, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht neuen Straftaten entgegenwirken soll. Es soll ein "(zu)künftig rechtschaffener Lebenswandel" angestrebt werden (§§ 2 Abs. 1, 21 Abs. 1 JGG).

 

Im Stadium des jugendlichen Übergangs zeigen sich die genannten Spannungen, Anpassungsschwierigkeiten und Unsicherheiten häufig darin, dass Jugendliche Alkohol und Drogen ausprobieren. "Flatrate-Trinken" und "Koma-Saufen" sind derzeit moderne Phänomene, welche häufig in Schlägereien oder Alkoholfahrten enden.

 

Besonders Alkohol führt bei Jugendlichen dazu, dass es nur einen geringen Anlass braucht, um aggressive Entladungen hervorzubringen. Gerade bei Jugendlichen, welche Alkohol bewusst oder unbewusst trinken, um in schwierigen persönlichen Situationen das Gefühl des Versagens oder Gescheitert seins zu überdecken.

 

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil aus dem Jahre 1992 bereits ausgeführt (BGH, Urteil v. 1.9.1992, 4 StR 385/92), dass auch bei Blutalkoholkonzentrationen (BAK) von unter 2 Promille bei Jugendlichen in der Regel ein Sachverständiger hinzuzuziehen ist, um die Schuldfähigkeit beurteilen zu können.

 

Immer wieder kommt es dazu, dass Jugendliche unerlaubt, also ohne Fahrerlaubnis einen Pkw nutzen. Oder aber sie fahren als Heranwachsende (zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr) alkoholisiert oder berauscht ein Fahrzeug.

Bei solchen Verstößen wird dem Jugendlichen nicht selten eine Sperre für die Erteilung eines Führerscheins erteilt (§ 69a StGB). Ab einer BAK von 1,6 Promille muss sogar mit der Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) gerechnet werden.

Heranwachsende werden im Bereich des Straßenverkehrsrecht meistens wie Erwachsene behandelt und werden nach dem Strafgesetzbuch verurteilt.

 

Am 29.1.2014 fand vor dem Amtsgericht in Ratingen (NRW) eine Hauptverhandlung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit erheblichem Sachschaden (10.000.- €), Fahren ohne Faherlaubnis und anschließender Unfallflucht statt.

Nachdem das besondere familiäre Gefüge, die Dauer des Verfahrens sowie die persönliche Entwicklung, welche der Angeklagte seit dem Unfalltag gemacht hatte, herausgestellt werden konnte, wurde er nach Jugendrecht bestraft.

Er muss nun 60 Arbeitsstunden leisten. Führerscheinmaßnahmen sind nicht ergriffen worden, so dass der Angeklagte umgehend mit den Fahrstunden beginnen kann.

 

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