Jeder Arzt einer Praxisgemeinschaft ist für die Richtigkeit seiner Abrechnungen verantwortlich

Jeder Arzt einer Praxisgemeinschaft ist für die Richtigkeit seiner Abrechnungen verantwortlich
09.12.2016301 Mal gelesen
In der so genannten Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) arbeiten mehrere Mediziner unter einem Dach und jeder einzelne ist für seine Abrechnungen und natürlich auch die Wirtschaftlichkeit seiner Arbeit selbst verantwortlich.

Daran ändert sich auch nichts, wenn innerhalb einer BAG die administrative Verantwortung für das Rechnungswesen auf ein Mitglied der Gemeinschaft übertragen wird. Laut einem aktuellen Beschluss des Bundessozialgerichts ändert die übertragene Zuständigkeit für das Rechnungswesen allerdings überhaupt nichts daran, dass jeder einzelne Arzt einer Praxisgemeinschaft für seine Abrechnungen voll verantwortlich bleibt.

Wir zitieren das BSG-Urteil: "Zwar ist die Gemeinschaftspraxis bzw. BAG durch die gemeinschaftliche Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geprägt und stellt rechtlich eine Praxis dar. Dies ändert jedoch nichts am individuellen Pflichtenkreis ihrer einzelnen Mitglieder." Dieser Verantwortlichkeit kann und muss z.B. durch regelmäßige Überprüfungen entsprochen werden.

Rechtsanwalt Schulte-Bromby, bei AJT Neuss auch für das Thema Medizinrecht verantwortlich: "Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis können diese Verantwortung nicht abgeben, weil eventuelle Haftungsansprüche auf sie zurückfallen und nicht auf das Kollektiv oder andere Ärzte abgewälzt werden können. Vor allem nicht auf einen wegen Abrechnungsbetrug verurteilten Ehemann!"

Hinter den allgemeingültigen Zeilen der BSG-Pressemitteilungen verbirgt sich ein spektakulärer Fall: Die Klägerin ist seit 1995 als praktische Ärztin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Bis zum 23.3.2011 war sie mit ihrem Ehemann in Gemeinschaftspraxis tätig, bevor dieser wegen Abrechnungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (auf Bewährung) verurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen die Ehefrau eingestellt, da ein Nachweis ihrer Kenntnis von der falschen Abrechnung nicht geführt werden könne. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung verhängte mit Bescheid vom 12.9.2012 gegen die Klägerin trotzdem eine Geldbuße in Höhe von 3000 Euro. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Verfahren endete jetzt vor dem BSG mit dem oben genannten nüchternen Ergebnis!

AJT fühlt sich zur Beratung in diesem Themenkreis besonders berufen. Rechtsanwalt Schulte-Bromby: "Unser Partnernetzwerk aus Anwälten und Steuerberatern weist durch den ,Fachberater Gesundheitswesen' besondere Expertise auf. Steuerberater Jörg Treppner ist durch besondere Qualifikation fokussiert auf Angehörige von Heilberufen, auch dann, wenn es nicht allein um Steuerberatung geht, sondern auch um praktische Aspekte der Gesellschaftswahl und der Gesellschaftsgestaltung!"

  

Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.09.2016 - B 6 KA 14/16 B

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/medizinrecht