Italienischer Rechtsanwalt im Ausland - wer darf wo arbeiten?

Italienischer Rechtsanwalt im Ausland - wer darf wo arbeiten?
22.07.2014494 Mal gelesen
EuGH zur NIederlassungsfreiheit von Rechtsanwälten, die die Anwaltszulassung im EU-Ausland erworben haben.

Das Zusammenwachsen des europäischen Kontinents kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass die Bürger der Mitgliedstaaten ihr Heimatland verlassen um im EU-Ausland eine Ausbildung zu durchlaufen oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Für bestimmte Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, deren Berufsausübung in den einzelnen Mitgliedstaaten reglementiert ist, gibt es auch auf der Ebene der EU gesonderte Vorschriften. So soll die Richtlinie über die Niederlassung von Rechtsanwälten (98/5/EG) die Ausübung des Anwaltsberufs in anderen EU-Ländern erleichtern.

Italinische Rechtsanwälte aus Spanien wollen Zulassung in Italien

Der EuGH musste sich nun mit folgendem Fall befassen: Zwei Italiener hatten zunächst in Italien und dann in Spanien Jura studiert und entsprechende Universitätsabschlüsse gemacht. Als Rechtsanwalt zugelassen wurden sie in Spanien. Später verspürten sie den Wunsch italienische Rechtsanwälte zu werden und beantragten auch in Italien die Zulassung als Anwalt. Konkret wollten sie in einer Sonderabteilung des Rechtsanwaltsverzeichnisses der Rechtsanwaltskammer Macerata in Italien gelistet werden. Dort finden sich die italienischen Anwälte, die in Italien niedergelassen sind, denen ihre Berufsbezeichnung aber in einem anderen EU-Land verliehen wurde.

Der übergeordnete Ausschuss der italienischen Rechtsanwaltskammern vertrat daraufhin die Auffassung, die beiden Anwälte könnten sich nicht auf die Richtlinie über die Niederlassung von Rechtsanwälten berufen, weil der Erwerb der Berufsbezeichnung außerhalb von Italien lediglich dazu gedient habe, das italienische Recht und seine Zulassungsvoraussetzungen zu umgehen. Dies sei Rechtsmissbräuchlich.

EuGH widerspricht den italienischen Rechtsanwaltskammern

Der EuGH vertritt in seinem Urteil vom 17. Juli 2014 dagegen die Auffassung, dass es nicht rechtsmissbräuchlich sei, wenn ein Rechtsanwalt aus Italien dorthin zurückkehre, um dort unter der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung den Anwaltsberuf auszuüben. Das Gericht verweist auf die EU-Richtlinie, die der Unterschiedlichkeit der nationalen Eintragungsvoraussetzungen einen Riegel vorschieben wolle. Sie sei darauf gerichtet, die Voraussetzungen für die Ausübung des Niederlassungsrechts von REchtsanwälten vollständig zu harmonisieren.

Im Ergebnis bekamen die beiden italienischen Rechtsanwälte aus Spanien somit Recht.

Urteil im Sinne der europäischen Niederlassungsfreiheit

Das Urteil ist zu begrüßen. Es entspricht nicht nur dem Sinn und Zweck der Niederlassungsfreiheit in der EU, sondern auch den praktischen Anforderungen an die Ausübung des Anwaltberufs in einem vereinten Europa. Der EU-Binnenmarkt erfordert heute vielfältige internationale Beratung in verschiedenen Rechtsordnungen. Gerade Rechtsanwälte mit einer in verschiedenen Ländern erworbenen Doppelqualifikation sind zunehmend gefragt.

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