Mit der Frage, ob eine solche Werbung zulässig ist, hat sich das Oberlandesgericht Celle, Urt. v. 17.11.2011 - 13 U 168/11, auseinandergesetzt.
In der Sache ging es darum: Es hatte ein Anwalt unter der Bezeichnung "Kanzlei-Niedersachsen" für seine Kanzlei geworben.
Mitbewerber meinten, die Werbung verletze das Berufs- und Wettbewerbsrecht.
Allerdings findet das OLG Celle, dass die zusatzfreie Bezeichnung "Kanzlei-Niedersachsen" nicht gegen das in § 6 BORA enthaltene Sachlichkeitsverbot verstößt: Der angesprochene Verbraucher würde "Kanzlei-Niedersachsen" nämlich als rein geografische Bezeichnung vestehen, eine Assoziation zu der hoheitlich agierenden Staatskanzlei Niedersachsen würde durch die Werbung nicht hervorgerufen werden. Der Kläger konnte sein Unterlassungsbegehren also nicht auf § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 6 BORA stützen.
Auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG würde kein Unterlassungsanspruch bestehen, denn die Verwendung der Bezeichnung "Kanzlei-Niedersachsen" würde sich Verbrauchersicht nicht als Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungswerbung darstellen.
Der Kläger konnte sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte mit der Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 8 BORA verstoße.