Ist eine Werbung mit der Bezeichnung "Kanzlei-Niedersachsen" zulässig?

Internet, IT und Telekommunikation
16.04.2012272 Mal gelesen
Dass eine Werbung einer Anwaltskanzlei mit der Bezeichnung "Kanzlei-Niedersachsen" zulässig ist, weil das als rein geografische Bezeichnung verstanden wird, hat das OLG Celle entschieden.

Mit der Frage, ob eine solche Werbung zulässig ist, hat sich das Oberlandesgericht Celle, Urt. v. 17.11.2011 - 13 U 168/11, auseinandergesetzt.

In der Sache ging es darum: Es hatte ein Anwalt unter der Bezeichnung "Kanzlei-Niedersachsen" für seine Kanzlei geworben.

Mitbewerber meinten, die Werbung verletze das Berufs- und Wettbewerbsrecht.

Allerdings findet das OLG Celle, dass die zusatzfreie Bezeichnung "Kanzlei-Niedersachsen" nicht gegen das in § 6 BORA enthaltene Sachlichkeitsverbot verstößt: Der angesprochene Verbraucher würde "Kanzlei-Niedersachsen" nämlich als rein geografische Bezeichnung vestehen, eine Assoziation zu der hoheitlich agierenden Staatskanzlei Niedersachsen würde durch die Werbung nicht hervorgerufen werden. Der Kläger konnte sein Unterlassungsbegehren also nicht auf § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 6 BORA stützen.

Auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG würde kein Unterlassungsanspruch bestehen, denn die Verwendung der Bezeichnung "Kanzlei-Niedersachsen" würde sich Verbrauchersicht nicht als Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungswerbung darstellen.

Der Kläger konnte sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte mit der Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 8 BORA verstoße.