Ist die UWG-Missbrauchsklausel auf das Urheberrecht übertragbar?

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
12.02.2010922 Mal gelesen
1. Im UWG-Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb- explizit geregelt ist der sogenannte Missbrauchseinwand.
 
2. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist das Geltendmachen von Ansprüchen aufgrund dieses Gesetzes insbesondere dann missbräuchlich, wenn die Geltendmachungvorwiegend dazu dient, dass man den Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen lassen will.
 
3. Dieser Einwand wird im zunehmenden Maße dem mutmaßlichen Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Anspruches entgegengehalten. Oft liegt das Geltendmachen einer solchen Einrede nicht daran, dass tatsächlich dieser Grund vorliegt, sondern vielmehr daran, dass im Internet viele Fundstellen vorhanden sind, die sich mit dieser Thematik auseinandersetzen.
 
4. Dies verleitet viele dazu, zunächst pauschal diesen Einwand zu erheben, ohne aber überhaupt mitzuteilen, auf welche Gründe ein solcher Einwand gestützt wird. In der Praxis werden die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Missbrauchs nur in den wenigsten Fällen vorliegen.
 
5. Zu beachten ist aber, dass ein solcher Missbrauchseinwand beispielsweise nicht im UrhG geregelt ist. Fraglich und umstritten ist deshalb, ob dieser Missbrauchseinwand auch bei der Geltendmachung von Rechten aus dem Urheberrechtentgegen gehalten werden kann.
 
6. Eine Entscheidung, in der die Anwendung befürwortet wurde, soll im Nachfolgenden aufgezeigt werden.
 
a) Das OLG Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Kläger die Verletzung seiner Fotos geltend machte, die die Beklagten ohne die entsprechende Einwilligung auf ihren Webseiten verwendeten. Der Urheber sprach daraufhin eine umfangreiche Abmahnung aus und verlangte die Zahlung einer nicht unerheblichen Summe. Als die Beklagten sich weigerten, wurde nur der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht.
 
b) Das Gericht hat mit Urteil vom 22.09.2009 unter dem Aktenzeichen 4 U 77/09 entschieden, dass die wettbewerbsrechtliche Missbrauchklausel des § 8 IV UWG auf urheberrechtliche Streitigkeiten entsprechend anwendbar sei. Das Gericht führte hierzu aus, dass diese Norm zwar nicht direkt Anwendung finde, jedoch entsprechend angewendet werden könne. Dementsprechend wies das Gericht die Klage ab.
 
7. Ob sich diese Ansicht in der Rechtssprechung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Genau so gut könnte man vertreten, dass der Gesetzgeber ja in den letzen Jahren das Urheberrechtgeändert hat und bei Bedarf mit Sicherheit eine solche Regelung aufgenommen hätte. Aus der Nichtregelung könnte deshalb geschlossen werden, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, diesen Einwand im Urheberrecht zuzulassen.
 
8. Man sollte sich deshalb nicht darauf verlassen, dass andere Gerichte die Übertragbarkeit genau so sehen. Viel wichtiger sollte es sein, die Berechtigung einer solchen Abmahnung zu prüfen.
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© 12. Februar 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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