Ist die neue Google Bildersuche rechtmäßig? Wir erklären die Rechtslage

Ist die neue Google Bildersuche rechtmäßig? Wir erklären die Rechtslage
18.02.2017777 Mal gelesen
Anfang Februar hat Google seine neue Bildersuche in Deutschland eingeführt. Hochauflösende Bilder und Diashows sollen die Nutzer ansprechen. In den USA bereits seit 2013 verfügbar, konnten Deutsche die neuen Funktionen bisher nur auf mobilen Endgeräten testen. Künstler und Fotografen sehen in diesen Neuerungen einen Angriff auf ihr Urheberrecht.

Ausgangslage

Die Google Bildersuche ist eine zuverlässige Fundgrube für Bilder aller Art. Selbstverständlich ist Google nicht selbst Urheber dieser Bilder. Mithilfe sogenannter "Crawler" durchsucht die Suchmaschine alle zugänglichen Webseiten im Netz und speist die gefundenen Grafiken in die Bildersuche ein. Dort werden den Internetnutzern zu jedem beliebigen Suchbegriff mehr oder weniger passende Ergebnisse in Form verkleinerter Vorschaubilder, sogenannter "Thumbnails", angezeigt. Ein Klick auf ein solches Vorschaubild leitet den Internetnutzer weiter auf die Ursprungsseite, wo das Bild in voller Größe betrachtet werden kann.

Der letzte Teil dieses Prozesses hat sich Anfang Februar geändert. Anstatt den Nutzer direkt auf die Ursprungswebseite weiterzuleiten, vergrößert der Klick auf ein Vorschaubild dieses nun. Erst mit einem weiteren Klick wird die Ursprungswebseite geöffnet - aber ist das dann überhaupt noch erforderlich? Künstler, Fotografen und deren Interessenvertreter befürchten, dass die meisten Internetnutzer ihre Bildersuche mit erstmaligem Anzeigen des großen Vorschaubildes (sogenanntes "Blow-up"). beenden. Ein Besuch der Webseite des Urhebers scheint nicht mehr nötig, da dem Nutzer alles Erforderliche bereits auf Google selbst angezeigt wird. Damit stellt sich selbstverständlich die Frage, inwiefern dieses Vorgehen seitens Google überhaupt rechtlich zulässig ist.

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BGH: Vorschaubilder I

Die Google Bildersuche ist den deutschen Gerichten nicht fremd. Für eine ordnungsgemäße rechtliche Einschätzung bedarf es daher eines Rückblicks auf die bisherigen relevanten Urteile. Angefangen hat alles mit der Frage, ob die kleinen Vorschaubilder bzw. Thumbnails selbst rechtmäßig sind. Schließlich bedient sich Google ungefragt bei dem geistigen Eigentum Dritter, nur um es dann im Rahmen seiner Bildersuche den Internetnutzern zu präsentieren.

Zu dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) 2010 ausführlich in seiner Vorschaubilder-Entscheidung geäußert (Urteil vom 29. 4. 2010 - I ZR 69/08) . Demnach ist die Darstellung der Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche als öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a Urhebergesetz (UrhG) und damit als Eingriff in das Urheberrecht zu qualifizieren. Gleichwohl normiert das deutsche Urheberrecht auch Einschränkungen, bei deren Vorliegen ein Eingriff ausnahmsweise erlaubt ist. Jedoch sah das Gericht keine dieser Schranken als einschlägig an. Insbesondere kann sich Google nicht auf das Zitatrecht berufen, denn dafür bedarf es eines bestimmten Zwecks, also eines Grundes, warum gerade das konkrete Bild in diesem konkreten Rahmen abgebildet werden soll.

Darüber hinaus war Google auch nicht zur Nutzung der Bilder berechtigt: Urheber können Dritten entsprechende Lizenzen erteilen, was in der Regel durch Vertrag erfolgt. Das erscheint bei der Bildersuche schon aus praktischen Gründen nicht möglich.

Der Kern des Falles spielte sich daher in einem anderen Bereich ab. So muss der Eingriff in das Urheberrecht auch rechtswidrig sein, was der BGH im Falle der Vorschaubilder aber gerade bezweifelte. Nach Ansicht des BGH muss "ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkung frei zugänglich macht, [.] mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen". Das Crawling durch Suchmaschinen im Internet ist eine solche übliche Nutzungshandlung. Der Urheber ist hier auch nicht schutzlos; bereits einfache technische Maßnahmen versperren Suchmaschinen den Zugang zur Webseite. Sofern der Berechtigte aber gerade von der Suchmaschine erfasst werden möchte - schon um überhaupt im Internet gefunden zu werden - setzt er sich nach Auffassung des BGH in einen Widerspruch, wenn er die Konsequenzen nicht tragen möchte.

Stellt der Urheber also seine eigenen Bilder selbst ins Internet, schützt diese aber nicht vor dem Suchmaschinenzugriff, ist dieses Verhalten als Einwilligung gegenüber Google zu verstehen. Eine derartige Einwilligung lässt die Rechtswidrigkeit des Urheberrechtseingriffs entfallen, womit Google also rechtmäßig gehandelt hat.

BGH: Vorschaubilder II

2012 hat der BGH seine Entscheidung im Vorschaubilder II-Urteil (vom 19. 10. 2011 - I ZR 140/10) weiter ausgearbeitet. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nur leicht abgewandelt: Zwar hatte der Urheber bestimmten Webseiten die Veröffentlichung seiner Bilder erlaubt, die von Google in der Bildersuche verlinkten Webseiten zeigten die Bilder jedoch ohne Einverständnis des Urhebers.

Erneut ließ der BGH die Rechtswidrigkeit des Urheberrechtseingriffs aufgrund einer Einwilligung entfallen. Abzustellen ist jedoch keineswegs auf die Einwilligung der Webseitenbetreiber, denn diese zeigten das Bild widerrechtlich und konnten damit gar keine wirksame Einwilligung erteilen. Allerdings hatten bereits andere Webseitenbetreiber das Bild mit Einwilligung des Urhebers ins Netz gestellt. Diese hatte der Urheber auch nicht angewiesen, Vorkehrungen gegen Suchmaschinen zu treffen - hier gibt es also eine wirksame Einwilligung.

Der BGH verwies zurecht darauf, dass der Urheber juristische Maßnahmen gegen diejenigen Webseitenbetreiber, die das Bild unberechtigt hochgeladen hatten, ergreifen kann.

LG Hamburg zur mobilen Bildersuche

Damit war der Streit um die Rechtmäßigkeit der Vorschaubilder beendet. 2013 führte Google dann in den USA die oben beschriebene neue Bildersuche ein. In Deutschland war diese lediglich für mobile Endgeräte verfügbar, was als Anlass für eine Klage genommen wurde. Ein erstes Urteil in dieser Sache fällte erst im Herbst letzten Jahres das LG Hamburg (Urt. v. 3. August 2016 - 308 O 96/13).

Bei seiner Entscheidung folgte das Landgericht zunächst der Auffassung des BGH. Nicht einverstanden war es hingegen mit der Ansicht des BGH, dass sich die rechtfertigende Einwilligung des Urhebers auf den "üblichen Umfang" erstreckt. Dies sei zu weit - schließlich läge es dann in der Macht von Google, diesen üblichen Umfang zu definieren. Nach Ansicht des LG Hamburg findet die rechtfertigende Einwilligung dort ihre Grenzen, "wo der Umfang der Nutzung nicht mehr von dem mit einer Bildersuche verfolgten Zweck gedeckt ist und die normale Auswertung des Werks beeinträchtigt". Diese Grenzen sind dort überschritten, wo der Kernbereich der urheberrechtlichen Befugnisse berührt wird. Aus diesem Grund sind die Interessen des Urhebers, insbesondere an einer angemessenen (wirtschaftlichen) Verwertung seiner Werke, in den Mittelpunkt zu rücken.

Die Vorschaubilder sind aus dem Grund von der rechtfertigenden Einwilligung umfasst, da sie das Interesse des Urhebers an einer "Such- und Nachweisfunktion" erfüllen. "Das bedeutet, dass die Art und Weise der Darstellung von Vorschaubildern nicht dazu führen darf, dass für Nutzer der Besuch der Ursprungsseite deshalb überflüssig wird, weil etwa die Darstellung der Vorschaubilder den Werkgenuss auf der Ursprungsseite vollständig ersetzt." Das Landgericht hatte also in der Folge zu untersuchen, ob die Vergrößerung der Vorschaubilder zu Blow-ups durch die neue Bildersuche zu einer solchen Ersetzung führt und damit nicht mehr vom Interesse des Urhebers gedeckt ist.

Diese Frage versuchte das Landgericht durch eine detaillierte Beweisaufnahme zu beantworten, die interessante Rückschlüsse auf eine möglicherweise zukünftige rechtliche Einordnung der neuen Bildersuche in Deutschland zulässt. Es konnte weder nachgewiesen werden, dass die Blow-ups die Nutzer der Bildersuche zu einem verstärkten Besuch der Ursprungsseite verleiten, noch, dass durch die Blow-ups Besuche der Ursprungsseiten verringert werden. Zwar gab es zu letzterer Behauptung unterstützende Studien aus den USA. Ein Zeuge erklärte jedoch, dass etwaige Traffic-Rückgänge auf eine veränderte Zählweise der Views zurückzuführen sind.

Darüber hinaus ist nach Auffassung des LG Hamburg die bloße Veränderung der Bildgröße alleine noch "kein brauchbares Kriterium, um eine unrechtmäßige Beeinträchtigung der Urheberinteressen zu begründen." Bei dieser Äußerung ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Landgericht einzig und allein über die mobile Version der Bildersuche zu urteilen hatte. Ein Blow-up auf einem Smartphone ist jedoch nicht mit einem Blow-up an einem Computer zu vergleichen. Das Gericht erkennt diesen Unterschied selbst, als es die Bedeutung der zuvor genannten amerikanischen Studie für den vorliegenden Sachverhalt bereits dahingehend in Zweifel zieht, weil sie sich eben nicht auf die mobile Bildersuche bezieht: "Die veränderte US-amerikanische Version der Bildersuche nutze, wie sich dem Bericht entnehmen lässt, offensichtlich Darstellungen der Treffer mit einer vergleichsweise höheren Auflösung, während die Auflösung der vorliegenden Bildwiedergabe unstreitig verhältnismäßig gering ist."

Zwischenfazit

Für die nun in Deutschland eingeführte neue Google Bildersuche ist die Rechtslage damit alles andere als eindeutig. Die Vorschaubilder-Entscheidungen des BGH liefern zwar eine gute rechtliche Argumentationsgrundlage. Das LG Hamburg weist allerdings zurecht darauf hin, dass sich die vom BGH vorgesehene rechtfertigende Einwilligung nicht unbeschränkt auf sämtlichen, über die Vorschaubilder hinausgehenden Änderungen an der Google Bildersuche erstreckt. Schließlich bietet auch die mobile Version der Bildersuche keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Blow-ups dem Interesse der Urheber entsprechen.

Streitentscheidend wird im Ergebnis wohl eine Interessenabwägung sein. Dabei kommt dem ursprünglichen Argument der Such- und Nachweisfunktion der Bildersuche keine größere Bedeutung mehr zu, denn die Blow-ups stellen eine bloß zusätzliche Funktion dar. Google müsste explizit nachweisen können, dass gerade durch die Blow-ups mehr Traffic generiert wird. Zu berücksichtigen ist auch der Einfluss der Google Suchmaschine im Internet. Es darf nicht zu einem Szenario kommen, in dem Google aufgrund seiner monopolartigen Stellung die Webseitenbetreiber zu einer Aufgabe ihrer Urheberrechte zwingen darf. Auf der anderen Seite funktioniert das Internet auch einfach anders als die analoge Welt. Bildersuchen sind ein wesentlicher Teil des Internets und wer dazu nicht beitragen möchte, muss die jeweiligen technischen Vorkehrungen zum Schutz seines geistigen Eigentums treffen.

Lösung über das Framing

Eine abschließende Entscheidung in dieser Sache könnte allerdings dahinstehen, wenn die Ausgangsfrage auf eine andere Weise beantwortet werden könnte. Als Option bietet sich hier das sogenannte "Framing", also die Einbettung von Drittcontent auf der eigenen Webseite, an. Die deutsche und europäische Rechtsprechung zum Framing wird maßgeblich von dem Fall "Bestwater International" bestimmt. So wurde auf einer Webseite ein YouTube-Video über die Framing-Technik eingebettet, an dem der Webseitenbetreiber selbst kein Urheberrecht hatte. Der wirkliche Urheber erklärte, er hätte nie die Erlaubnis zum Upload des Videos auf YouTube, geschweige denn die Einbettung auf anderen Webseiten, erteilt.

Die Gerichte standen also vor zwei wesentlichen Fragen: Ist Framing an sich erlaubt und wie verhält es sich mit rechtswidrig hochgeladenen Inhalten? Der BGH (Beschluss vom 16.05.2013 - I ZR 46/12; Beschluss vom 10.04.2014 - I ZR 46/12) wandte sich an den EuGH (Beschluss v. 21.10.2014, Az. C-348/13), welcher das Framing an sich für zulässig erachtete. Begründet wurde dieses Ergebnis damit, dass das streitige Video durch die Framing-Technik keinem neuen Publikum eröffnet wurde. Schließlich wurde das Video bereits auf YouTube für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht - durch die Einbindung dieses YouTube-Videos auf einer anderen Webseite ändert sich daran nichts. Das Recht des Urhebers auf eine öffentliche Wiedergabe könne nicht verletzt werden, wenn das Werk bereits öffentlich ist.

BGH zum Framing

Der BGH hatte dann immer noch die zweite Frage zu klären: Wie verhält es sich beim Framing eines rechtswidrig auf YouTube hochgeladenen Videos? Nun entschied der BGH gegen eine Zulässigkeit des Framings. Zu diesem Schluss kam er aufgrund seines Verständnisses der Ausführungen des EuGH zum "neuen Publikum": "Hat der Urheberrechtsinhaber die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe nicht erlaubt, konnte er dabei zwangsläufig nicht an ein Publikum denken, an das sich diese Wiedergabe richtet" (Urteil vom 09.07.2015 - I ZR 46/12).

Die sich zwangsläufig anschließende Folgefrage nach einer drohenden Haftung bei Unkenntnis der Rechtswidrigkeit, wurde wiederum vom EuGH (Urt. v. 08.09.2016 - C-160/15) adressiert. Bezüglich Hyperlinks äußerte er sich folgendermaßen: "Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, stellt keine "öffentliche Wiedergabe" dar, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht."

Was aber bedeutet das alles jetzt für die Google Bildersuche? Eine Übertragung der Framing-Rechtsprechung würde zu dem Ergebnis führen, dass die Einbettung fremder Bilder im Rahmen der Bildersuche so lange zulässig ist, wie Google keine Kenntnis von einer konkreten Rechtswidrigkeit erlangt. Eine solche Übertragung der Rechtsprechung erscheint im Fall der Google Bildersucher allerdings sehr problematisch. Sowohl BGH als auch EuGH haben sich stets mit Videos befasst. Auch wenn sich die rechtlichen Ausführungen teils sehr verallgemeinernd lesen, so sind doch die mitunter elementaren Unterschiede zwischen Videos und Bildern zu berücksichtigen.

Ein eingebettetes YouTube-Video verweist auf die Webseite von YouTube; die Google Bildersuche hingegen verweist, im Falle eines rechtmäßigen Uploads, auf die Webseite des Urhebers oder eines von ihm berechtigten Dritten. Das bedeutet, dass der Urheber eines Bildes dieses nur kommerzialisieren kann, wenn der Internetnutzer über die Google Bildersuche auf die jeweils verlinkte Webseite gelangt. Dort können Werbebanner oder ähnliches geschaltet werden - das bloße Betrachten des Bildes über die Google Bildersuche selbst, hat für den Urheber keinen wirtschaftlichen Mehrwert.

Bei dem eingebetteten YouTube-Video verhält es sich anders. Werbung wird unmittelbar im Video selbst geschaltet. Einer Monetarisierung von YouTube-Videos steht Framing also nicht entgegen. Darüber hinaus ist die Vergleichbarkeit des Framings mit der Linksetzung im Falle von Bildern, für den Urheber nicht gegeben. Ein bloßer Link zeigt dem Internetnutzer das Bild noch nicht. Erst beim Klicken wird der Nutzer zum Bild auf dessen Ursprungsseite weitergeleitet. Ob jedoch ein YouTube-Video über die YouTube-Plattform selbst oder über eine Drittseite angesehen wird, macht für den Video-Urheber keinen Unterschied. Lediglich zur Interaktion, beispielsweise zur Bewertung oder Kommentierung des Videos, ist ein Besuch von YouTube erforderlich.

Unter Berücksichtigung dieser Argumente fällt es schwer, die Framing-Rechtsprechung ohne Einschränkung auf Bilder zu übertragen. In diesem Zusammenhang bietet sich ein Verweis auf das im August 2014 von Microsoft eingeführte "Bing Image Widget" an, über das wir kritisch berichteten.  Diese Funktion erlaubte es Internetnutzern, Bilder aus der Bing-Bildersuche per Framing auf Drittseiten einzubinden. Nach einer Klage von Getty Images stellte Microsoft das Projekt bereits einige Wochen später wieder ein.

Ausblick

Falls das Framing keine rechtliche Grundlage für die neue Google Bildersuche bieten kann, verbleibt es bei der vom BGH in seinen Vorschaubilder-Entscheidungen angeführten rechtfertigenden Einwilligung. Die aktuelle Entscheidung des LG Hamburg weckt jedoch Zweifel an einer Ausdehnung dieser Einwilligung auf die Funktionen der neuen Google Bildersuche. Bereits 2013, zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Bildersuche in den USA, wurden kritische Stimmen laut. Michael Konken, der damalige Bundesvorsitzende des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV) kritisierte Google als "Schmarotzer an fremder Leistung". Der Berufsverband für Fotojournalisten und Fotografen (Freelens) sah Fotografen "zu reinen Content-Lieferanten von Google degradiert". Freelens mahnte bereits Yahoo für eine ähnliche Bildersuche ab, woraufhin der Internetkonzern im Februar 2013 eine Unterlassungserklärung abgab. Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur wurden Bedenken laut, die vor einer allzu generalisierenden Anwendung der rechtfertigenden Einwilligung warnen.

Im Ergebnis bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in Bezug auf die neue Google Bildersuche entscheiden. Juristischer Widerstand wurde bereits angekündigt und der Gang bis zum Bundesgerichtshof ist wahrscheinlich. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen wäre eine Niederlage seitens Google jedenfalls nicht völlig überraschend.

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