Ist die Erhebung einer Pauschalgebühr für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch eine Bank zulässig?

Ist die Erhebung einer Pauschalgebühr für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch eine Bank zulässig?
30.06.20131260 Mal gelesen
Das OLG Frankfurt nahm erneut Stellung zu der Frage, ob eine Bank Gebühren dafür verlangen darf, dass sie auf Wunsch des Kunden die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, die bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens vom Kunden an das Finanzierungsinstitut erbracht werden muss.

In dem Urteil vom 17. April 2013, Az. 23 U 50/12, untersagten die Richter des OLG Frankfurts der Bank die Erhebung einer Pauschalgebühr von EUR 300,00 auf der Grundlage einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Nach Ansicht des Gerichts sei die strittige Klausel gemäß § 307 I BGB unwirksam, da sie Privatkunden der beklagten Bank unangemessen benachteilige. Da es sich bei den Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handele, seien diese Klauseln nach § 307 Abs. 3 Satz 1 kontrollfähig. Es handele sich vorliegend nicht um Bestimmungen, durch die der Preis einer vertraglichen Hauptleistung oder für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, zu der keine rechtliche Verpflichtung besteht, geregelt wird, sondern der Sache nach um eine Klausel, die Entgelte für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders zum Gegenstand haben.

 

Das OLG bestätigte in seinem Urteil die Ansicht des erstinstanzlichen Landgerichts, welches annahm, dass das Bepreisen von Arbeiten einer Bank regelmäßig dann unzulässig sei, wenn dadurch ein Entgelt für vertraglich geschuldete Nebenleistungen oder die Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung von sekundären vertraglichen Schadensersatzansprüchen erhoben wird.

 

Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung lediglich der Bezifferung der dem Kreditinstitut im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrages zustehenden Entschädigung diene. Diese Berechnung sei keine eigene Leistung der Bank und werde auch in der Regel entgegen der Ansicht der beklagten Bank nicht vom Darlehensnehmer gesondert beantragt, sondern sei eine Tätigkeit, die der Bank als Gläubigerin der Vorfälligkeitsentschädigung schon im eigenen Interesse obliege. Der Kunde selbst habe kein eigenes Interesse daran, dass die Bank berechnet, was er zusätzlich zum Restdarlehen noch schulde.

 

Die von der beklagten Bank verwendete Regelung, in diesen Fällen pauschal bereits für die Berechnung der Entschädigung einen Betrag von EUR 300,00 zu verlangen, begegne dabei in mehrfacher Hinsicht Bedenken. So ist diese von der beklagten Bank im Zusammenhang mit der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung erhobene Pauschalgebühr nach Ansicht des Gerichts schon deswegen unzulässig, da der Kunde keine Möglichkeit habe zum einen die Höhe der abgerechneten Kosten anzuzweifeln und zum anderen von der Bank den Nachweis des tatsächlich angefallenen Aufwandes zu verlangen.

 

Allerdings ließ es das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung offen, ob eine angemessene Gebühr erhoben werden könne und wie hoch eine solche angemessene Gebühr ausfallen könne. Es kann damit also nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Bank die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung für den Darlehensnehmer grundsätzlich kostenlos durchführen muss.