Irreführung durch Kennzeichenanmaßung - §§ 5 bzw. 3 UWG
Nach der Erfahrung des Verfassers ist es im Wirtschaftsverkehr nicht selten anzutreffen, dass ein Wettbewerber das bekannte "®" führt, wobei eine Recherche durch einem konkurrierenden Wettbewerber ergibt, dass eine einschlägige "Registermarke" gar nicht existiert.
Eine solche Wettbewerbshandlung unterfällt zunächst einmal seit jeher dem lauterkeitsrechtlichen Verbotstatbestands des § 5 UWG, sodass es sich um eine irreführende Werbeaussage handelt. Der Begriff der Werbung ist insoweit sehr weit zu fassen, was aus dem Begriff der Wettbewerbshandlung folgt. Gemeint ist damit praktisch jede Art der unternehmerischen Kommunikation im geschäftlichen Verkehr.
Selbst wenn der Verkehr in konkreten Einzelfall nicht irregeführt werden sollte, was nur in sehr seltenen Ausnahmefällen denkbar erscheint, so läge gleichwohl ein Wettbewerbsverstoß vor: Nämlich ein solcher gegen die Generalklausel des § 3 UWG.
Das "®" dar nach ständiger Rechtsprechung der Wettbewerbsgerichtsbarkeit erst dann im Zusammenhang mit kennzeichnenden Elementen der unternehmerischen Kommunikation verwendet werden, wenn das betreffende Kennzeichenelement tatsächlich in das Markenregister eingetragen ist.
Dem Eintrag ins Markenregister kommt nämlich konstitutive Wirkung zu, sodass es eben keinen mit dem "®" zu behauptenden Markenrechtsschutz in Gestalt einer Registermarke gibt, solange der Eintragungsakt durch Verwaltungsakt des DPMA nicht erfolgt ist.
Diese Aussage gilt ohne Ausnahme, sodass auch das Versehe von Kennzeichenelementen in der unternehmerischen Kommunikation mit dem "®" dann untersagungswürdig ist, wenn eine Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG oder eine geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG vorliegen sollte.
Diese der Registermarke materiell-markenrechtlich gleichwertigen Markenrechtspositionen gestatten gerade nicht die Führung des "®", da es bei dieser auf den Tatbestand des Eingetragen-Seins in Register ankommt. Und dieser ist einzig und alleine bei einer Registermarke gegeben.
Die Kennzeichnung eines Kennzeichenelements im Rahmen der unternehmerischen Kommunikation soll dem Verkehr erlauben, sich über den markenrechtlichen Schutz dieses Kennzeichenelements über das öffentliche Markenregister zu informieren. Da es grundverschiedene Registermarkenrechte gibt, fällt der jeweilige Markenschutz im Hinblick auf dessen Qualität und Quantität vollkommen unterschiedlich aus.
Dies ist der Grund für das oben dargelegte Verbot nach den §§ 5, 3 UWG, der auch für den Fall gilt, dass eine Bild-Marke quasi als Wortmarke dargestellt wird, indem das nicht der Bildmarke entsprechende Wort mit den "®" versehen wird. Der Kenner der Materie spricht in einem solchen Fall von einer ?ausdehnenden Kennzeichenrechtsanmaßung?. Es wrd dem Verkehr nämlich ein Maß an Markenschutz vorgegaukelt, das realiter nicht gegeben ist.
Bei der Wortmarke als Registermarke ist die unbefugte markenmäßige Verwendung des Wortes selbst verboten, bei der Bildmarke grundsätzlich einmal nur die unbefugte Verwendung einer identischen oder verwechslungstaugliche Bildvariante.
Ebenso dürfen nur die markenmäßig geschützten Kennzeichenbestandteile mit dem "®" gekennzeichnet werden, und nicht etwa rein beschreibende, und damit schutzunfähige Kennzeichenbestandteile. Auch wird im zunehmenden Maße die Verwendung des Hinweises ?Markenschutz beansprucht? nach Markenanmeldung, aber vor Markeneintragung als problematisch befunden. Daher rät der Verfasser hiervon auch ab.
Da diese Verbote aus guten Gründen bestehen, sollte kein Wettbewerber Scheu davor haben, einen hiergegen verstoßenden Konkurrenten in seine gesetzlichen Schranken zu weisen. Der Wettbewerb ist vor solchen Irreführungen zu schützen, die von erheblichen Bedeutung für die Gesamtheit der Wettbewerber, aber auch die Verbraucher sind. An einem redlichen Marktverhalten gelegenen Wettbewerber sind gehalten, diese Grenzen zu beachten, und sich in Zweifelsfällen sachkundig beraten zu lassen. Dies ist nichts anderes als eine Marktverhaltenspflicht, die sich der unredliche Verletzer und unlautere Störer - zu Unrecht - "spart". Ein solches - unredliches! - "Sparen" kann aber teuer werden, was unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Wettbewerber, des Wettbewerbs und nicht zuletzt der Verbraucher auch gut so ist.
______________________________________________________
© 03. Januar 2010, Wisuschil & Partner ? Rechtsanwälte
Internet: www.wisuschil.de
e-mail: anwalt@wisuschil.de
Vervielfältigung und Verbreitung unter Angabe
von Urheberrechtsinhaberin, Urheber und Quellenangabe
honorarfrei gestattet.
Rechtsanwalt Andreas Wisuschil
Partnerschaftsgründer & geschäftsführender Partner
Äußere Oberaustraße 20, D-83026 Rosenheim
Tel.: 08031 23 56 237
Fax: 08031 23 56 772
