Irreführung durch Kennzeichenanmaßung - §§ 5 bzw. 3 UWG

Fachartikel aus dem Bereich Handel, Wirtschaft und Wertpapiere - 03.01.2010 - 927 mal gelesen.
Es wird die wettbewerbsrechtliche Irreführung durch Kennzeichenanmaßung überblickartig dargestellt. Diese ist nach den §§ 5 oder 3 UWG verboten. Damit ist vor allem auch gemeit, dass das "R im Kreis" verwendet wird, obschon es keine oder keine wie irreführend dargestellte Registermarke gibt.
  1. Nach der Erfahrung des Verfassers ist es im Wirtschaftsverkehr nicht selten anzutreffen, dass ein Wettbewerber das bekannte "®" führt, wobei eine Recherche durch einem konkurrierenden Wettbewerber ergibt, dass eine einschlägige "Registermarke" gar nicht existiert.

  2. Eine solche Wettbewerbshandlung unterfällt zunächst einmal seit jeher dem lauterkeitsrechtli­chen Verbotstatbestands des § 5 UWG, sodass es sich um eine irreführende Werbeaussage handelt. Der Begriff der Werbung ist insoweit sehr weit zu fassen, was aus dem Begriff der Wettbewerbshandlung folgt. Gemeint ist damit praktisch jede Art der unternehmerischen Kom­munikation im geschäftlichen Verkehr.

  3. Selbst wenn der Verkehr in konkreten Einzelfall nicht irregeführt werden sollte, was nur in sehr seltenen Ausnahmefällen denkbar erscheint, so läge gleichwohl ein Wettbewerbsverstoß vor: Nämlich ein solcher gegen die Generalklausel des § 3 UWG.

  4. Das "®" dar nach ständiger Rechtsprechung der Wettbewerbsgerichtsbarkeit erst dann im Zu­sammenhang mit kennzeichnenden Elementen der unternehmerischen Kommunikation ver­wendet werden, wenn das betreffende Kennzeichenelement tatsächlich in das Markenregister eingetragen ist.

  5. Dem Eintrag ins Markenregister kommt nämlich konstitutive Wirkung zu, sodass es eben kei­nen mit dem "®" zu behauptenden Markenrechtsschutz in Gestalt einer Registermarke gibt, solange der Eintragungsakt durch Verwaltungsakt des DPMA nicht erfolgt ist.

  6. Diese Aussage gilt ohne Ausnahme, sodass auch das Versehe von Kennzeichenelementen in der unternehmerischen Kommunikation mit dem "®" dann untersagungswürdig ist, wenn eine Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG oder eine geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG vorliegen sollte.

  7. Diese der Registermarke materiell-markenrechtlich gleichwertigen Markenrechtspositionen ge­statten gerade nicht die Führung des "®", da es bei dieser auf den Tatbestand des Eingetragen-Seins in Register ankommt. Und dieser ist einzig und alleine bei einer Registermarke gege­ben.

  8. Die Kennzeichnung eines Kennzeichenelements im Rahmen der unternehmerischen Kommu­nikation soll dem Verkehr erlauben, sich über den markenrechtlichen Schutz dieses Kennzei­chenelements über das öffentliche Markenregister zu informieren. Da es grundverschiedene Re­gistermarkenrechte gibt, fällt der jeweilige Markenschutz im Hinblick auf dessen Qualität und Quantität vollkommen unterschiedlich aus.

  9. Dies ist der Grund für das oben dargelegte Verbot nach den §§ 5, 3 UWG, der auch für den Fall gilt, dass eine Bild-Marke quasi als Wortmarke dargestellt wird, indem das nicht der Bild­marke entsprechende Wort mit den "®" versehen wird. Der Kenner der Materie spricht in einem solchen Fall von einer ?ausdehnenden Kennzeichenrechtsanmaßung?. Es wrd dem Verkehr nämlich ein Maß an Markenschutz vorgegaukelt, das realiter nicht gegeben ist.

  10. Bei der Wortmarke als Registermarke ist die unbefugte markenmäßige Verwendung des Wor­tes selbst verboten, bei der Bildmarke grundsätzlich einmal nur die unbefugte Verwendung ei­ner identischen oder verwechslungstaugliche Bildvariante.

  11. Ebenso dürfen nur die markenmäßig geschützten Kennzeichenbestandteile mit dem "®" ge­kennzeichnet werden, und nicht etwa rein beschreibende, und damit schutzunfähige Kennzei­chenbestandteile. Auch wird im zunehmenden Maße die Verwendung des Hinweises ?Marken­schutz beansprucht? nach Markenanmeldung, aber vor Markeneintragung als problematisch befunden. Daher rät der Verfasser hiervon auch ab.

  12. Da diese Verbote aus guten Gründen bestehen, sollte kein Wettbewerber Scheu davor haben, einen hiergegen verstoßenden Konkurrenten in seine gesetzlichen Schranken zu weisen. Der Wettbewerb ist vor solchen Irreführungen zu schützen, die von erheblichen Bedeutung für die Gesamtheit der Wettbewerber, aber auch die Verbraucher sind. An einem redlichen Marktver­halten gelegenen Wettbewerber sind gehalten, diese Grenzen zu beachten, und sich in Zwei­felsfällen sachkundig beraten zu lassen. Dies ist nichts anderes als eine Marktverhal­tenspflicht, die sich der unredliche Verletzer und unlautere Störer - zu Unrecht - "spart". Ein solches - unredliches! -  "Sparen" kann aber teuer werden, was unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Wettbewerber, des Wettbewerbs und nicht zuletzt der Verbraucher auch gut so ist.

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