Interview mit RA Andreas Jäger – der Fachanwalt für Erb- und Familienrecht klärt auf, warum jeder Mensch eine Vorsorgevollmacht haben sollte

Erbschaft Testament
25.01.2016196 Mal gelesen
Rechtsanwalt Andreas Jäger - Fachanwalt für Erb- und Familienrecht - klärt auf, warum eine Vorsorgevollmacht so wichtig und wie diese zu erstellen ist.

Frage: Heute wenden wir uns einem sensiblen Thema zu: Der Vorsorgevollmacht. Was ist eine Vorsorgevollmacht eigentlich und was wird darin geregelt?


Fachanwalt Andreas Jäger: Die Vorsorgevollmacht hilft Menschen dabei, Entscheidungen bei schweren Unfällen, Krankheiten oder Tod der Person der eigenen Wahl zu überlassen und nicht einem fremdem gesetzlichen Vertreter. Schnell und unvorhersehbar können Krankheiten oder Unfälle passieren, die einem das Management des eigenen Lebens unmöglich machen.


Frage: Wann sollte man sich denn Gedanken über eine Vorsorgevollmacht machen? Wenn ich noch jung und fit bin, muss man sich doch noch nicht mit Unglückfällen und dem "Was wäre, wenn.?" beschäftigen, oder doch?


Fachanwalt Andreas Jäger:  Diese Frage ist eindeutig zu beantworten. Meiner Meinung nach kann es nie zu früh sein, für das eigene Wohl vorzusorgen. Das heißt natürlich nicht, dass eine Vorsorgevollmacht - überspitzt gesagt - direkt nach der Geburt angefertigt werden muss. Aber grundsätzlich kann jederzeit die Situation eintreten, in der man nicht mehr dazu in der Lage ist, wichtige Entscheidungen für sein Leben selbst zu treffen. Daher kann ich nur empfehlen: Sorgen Sie sich früh genug um ihre Zukunft, bevor es plötzlich nicht mehr geht oder unbekannte Dritte - z.B. ein gerichtlich bestellter Betreuer - über ihren Kopf hinweg entscheidet.


Frage: Kann ich mir einfach ein Formular aus dem Internet ziehen, ausfüllen und schon habe ich meine Vorsorgevollmacht?


Fachanwalt Andreas Jäger:  Bloß nicht! Diese vorgefertigten Formulare aus dem Netz haben es in sich und weisen häufig Fehler auf, die im Ernstfall gravierende Auswirkungen haben können. Zudem muss eine solche Vollmacht immer individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse angepasst werden. Nur wenn eine Vorsorgevollmacht fehlerfrei angefertigt wurde, kann sichergestellt werden, dass die Wunschpersonen in einer Notsituation die Entscheidungsgewalt haben. Außerdem müssen unter Umständen bestimmte Formvorschriften gewahrt werden. Zum Beispiel muss die Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigt werden, wenn die Vollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte eingesetzt werden soll, wie z.B. bei Grundstücksgeschäften.


Frage:Beglaubigung, kann diese nicht nur ein Notar vornehmen?


Fachanwalt Andreas Jäger:  Da stellen Sie eine interessante Frage, mit der sich vor kurzem auch das Oberlandesgericht in Karlsruhe auseinandergesetzt hat (14.09.2015 - 11 Wx 71/15). Eine Frau hatte eine Vorsorgevollmacht für den Fall, dass sie geschäftsunfähig wird oder sogar stirbt, erstellt. Die Echtheit der Unterschrift wurde auch beglaubigt - allerdings durch eine Betreuungsbehörde und nicht durch einen Notar. Als die Bevollmächtigte nach dem Tod der Frau jedoch Grundstücke veräußern wollte, stellte sich das Grundbuchamt quer. Angeblich würde die Kompetenz der Betreuungsbehörde überschritten, wenn die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gelten solle. Das ist aber so nicht richtig, eine Vorsorgevollmacht ist nicht zeitlich beschränkt - also auch nicht durch den Tod der Vollmachtgeberin. Weiterhin kann sie auch durch eine Betreuungsbehörde beglaubigt werden. Also um auf ihre Frage zurückzukommen: Nicht nur ein Notar kann die Vorsorgevollmacht beglaubigen, sondern auch eine Betreuungsbehörde kann die Echtheit einer Unterschrift beglaubigen.


Frage: Haben Sie noch ein paar praktische Tipps? Zum Beispiel was die Kosten angeht?


Fachanwalt Andreas Jäger:  Mein Tipp ist folgender: Lassen Sie ihre Vorsorgevollmacht professionell anfertigen. Ich selbst biete einen"privaten Notfallkoffer"(klick) genau für diese Fälle zum Festpreis an.


Eine Beglaubigung der Vollmacht kostet - zumindest bei der Betreuungsstelle für Beglaubigung von Unterschriften in Wuppertal - 10,- € pro Verfügung oder Vollmacht.

Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Tel.: 0202 245670

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