Internetversandhandel : Der Bundesgerichtshof zur Abgrenzung Verbraucher – Unternehmer beim Widerrufsrecht

Internet, IT und Telekommunikation
06.10.20092039 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 30.09.2009 zum Aktenzeichen VIII ZR 7/09 entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher, als auch als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, bei einem Fernabsatzgeschäft ein Widerrufsrecht zusteht.
 
Verbrauchern - im Gegensatz zu Unternehmern - steht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, wozu auch der Internethandel gehört, nämlich ein Widerrufsrecht zu, d.h. sie können Verträge innerhalb bestimmter Fristen ohne Angabe von Gründen rückgängig machen.
 
Ein Recht, das Onlinehändler zuweilen Kummer bereitet, weshalb unter diesem Gesichtspunkt lieber an Unternehmer verkauft wird.
 
Normalerweise ist die Unterscheidung nicht schwierig.
 
Problematisch wird die Einstufung jedoch dann, wenn sowohl Anhaltspunkte für die Verbraucher-, als auch für die Unternehmereigenschaft beim konkreten Rechtsgeschäft vorliegen.   
 
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, hatte eine Rechtsanwältin Lampen im Internet gekauft und ihre Kanzleianschrift - jedoch ohne ihre Berufsbezeichnung - als Lieferadresse angegeben. Später hat sie ihre Willenserklärung mit der Begründung widerrufen, die Lampen seien für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen, weshalb sie als Verbraucherin gehandelt habe und den Kaufpreis zurückverlangt, was der Onlinehändler ablehnte. Das erstinstanzliche Gericht gab der Rechtsanwältin Recht, das Berufungsgericht verneinte die Verbrauchereigenschaft der Rechtsanwältin und damit das Bestehen eines Widerrufsrechts.
 
Der BGH hat nun entschieden, dass in solchen Fällen nur dann von der Unternehmereigenschaft auszugehen ist, wenn eindeutig und zweifelsfrei eine Zuordnung zur beruflichen Tätigkeit möglich ist. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit abgeschlossen wird, darüber hinaus nur dann, wenn dies dem Vertragspartner zweifelsfrei zu erkennen gegeben wird, wobei es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.
 
Deshalb wurde die Rechtsanwältin vom BGH als Verbraucherin eingestuft und ihr das Widerrufsrecht zugebilligt, da weder objektiv ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit ihrer freiberuflichen Tätigkeit vorlag, noch der Onlinehändler eindeutig von einem solchen Rechtsgeschäft ausgehen konnte.
 
Für die Praxis bedeutet dies, dass im Zweifelsfall von der Verbrauchereigenschaft auszugehen ist, womit dann auch ein Widerrufsrecht besteht.
 
Onlinehändler sollten deshalb bei der Verneinung der Verbrauchereigenschaft im Falle eines Widerrufs vorsichtig sein oder sich fachkundig beraten lassen, bevor ein Widerruf aus diesen Gründen nicht akzeptiert wird.
 
Rechtsanwalt
Mathias Lang, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
 

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