Internetausfall: Wie viel Schadensersatz kann Kunde verlangen?

 Internetausfall: Wie viel Schadensersatz kann Kunde verlangen?
17.07.2014433 Mal gelesen
Fällt das Internet aus, ist das auch für viele Kunden ärgerlich, die das Internet privat nutzen. Von daher ist zu begrüßen, dass sie bei einem Internetausfall gewöhnlich Schadensersatz verlangen können. Aber wie sieht es mit der Höhe des Schadensersatzes aus? Hierzu hat jetzt das Amtsgericht Düsseldorf eine bedenklich Entscheidung getroffen.

Im vorliegenden Fall war es bei dem Wechsel des Anbieters zu Problemen gekommen. Der Kunde konnte seinen Internet-Anschluss für 12 Tage nicht nutzen. Grund dafür war ein Fehler bei der Portierung. Unter einer Portierung ist die vom Kunden gewünschte Rufnummernmitnahme zu verstehen. Der verärgerte Kunde wollte den Anbieter daraufhin auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dabei wollte er die Kosten ersetzt haben, die ihm durch den Abschluss eines LTE-Vertrages bei einem neuen Anbieter für 24 Monate entstanden wären. Eine andere Möglichkeit zur Überbrückung der Ausfallzeit hätte nicht bestanden.

Kunde steht generell Schadensersatz zu

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 31.03.2014 (Az. 20 C 8948/13), dass der Kunde wegen dem Internetausfall von seinem Anbieter Schadensersatz verlangen kann. Dieser reicht ohne Darlegung eines Vermögensschadens aus. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung des Anbieters nach § 46 Abs. 1 TKG. Hiernach muss der Anbieter sicherstellen, dass die Leistungen des abgebenden Unternehmens nicht unterbrochen werden, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen.

Gericht begrenzt Höhe des Schadenssatzes bei Internetausfall

Allerdings kann bei einem Internetausfall hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes nicht ohne Weiteres der Betrag zugrunde gelegt werden, den der Eigentümer für die Anmietung die Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit hätte aufbringen können. Vielmehr dürfe nur der fiktive Mietpreis angesetzt werden, der für die Nutzung eines alternativen Internetanschlusses für den Zeitraum des Ausfalls angefallen wäre. Der marktübliche Preis für die Bereitstellung eines Internetanschlusses bei einem anderen Anbieter für 12 Tage hätte - unter Zugrundelegung der vereinbarten monatlichen Vergütung in Höhe von 52,49 Euro - bei 21 Euro gelegen. Von daher stehe dem Kunden Schadensersatz lediglich in dieser Höhe zu. Dies begründet das Gericht in Fortführung der BGH Urteils vom 24.01.2013 (Az. III ZR 98/12) damit, dass es hier nicht um das Reparaturinteresse, sondern um das Kompensationsinteresse gehe.

Ähnliche Artikel: