Insolvenzverwalterkündigung mit 3-monatiger Frist - BAG, 27.02.2014, 6 AZR 301/12

Arbeit Betrieb
09.03.2015114 Mal gelesen
Ihr Arbeitgeber ist insolvent? Sie haben eine lange Betriebszugehörigkeit und eine Kündigungsfrist von vier Monaten oder mehr? Dann kann der Insolvenzverwalter trotzdem mit der 3-Monats-Frist des § 113 Satz 2 InsO kündigen.

Der Fall: Arbeitnehmerin N. war bei Arbeitgeber G. tätig. Der wurde am 1. September 2009 insolvent. N. hatte zu diesem Zeitpunkt Erziehungsurlaub. Insolvenzverwalter I. beendete ihr Arbeitsverhältnis wegen Betriebsschließung vorzeitig mit dreimonatiger Frist zum 31. Mai 2010. Dadurch verlor N. die Möglichkeit, sich, sich als Elternzeit Nehmende in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei zu versichern. Sie verlangte von I., das Ende des Arbeitsverhältnisses um einen Monat auf den 30. Juni 2010 zu verschieben.

Das Problem: Während sich Arbeitgeber an die für sie maßgeblichen Kündigungsfristen halten müssen, hat der Insolvenzverwalter ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht: drei Monate. Nutzt er dieses Sonderkündigungsrecht, kann der gekündigte Arbeitnehmer wegen der vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als InsolvenzgläubigerSchadensersatz  verlangen - mehr nicht.

Das Urteil: Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, den Zeitpunkt seines Sonderkündigungsrechts nach den sozialversicherungsrechtlichen Folgen für den zu kündigenden  Arbeitnehmer auszurichten. Der Mitarbeiter hat "nur" einen Schadensersatzanspruch - und kein Recht darauf, dass der Verwalter die außerhalb der Insolvenz maßgebliche Kündigungsfrist einhält (BAG - Urteil vom 27.2.2014 - 6 AZR 301/12 - Pressemitteilung).

Die Konsequenz: Es bleibt bei der Kündigung zum 31.5. Selbst unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen unserer Verfassung zum Schutz der Familie sahen sich die obersten Arbeitsrichter nicht veranlasst, das Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters einzuschränken.