Insolvenzschuldner muss aus dem unpfändbaren Einkommen Prozesskostenhilferaten bezahlen

Insolvenzschuldner muss aus dem unpfändbaren Einkommen Prozesskostenhilferaten bezahlen
02.09.2013634 Mal gelesen
Hat das Insolvenzgericht angeordnet, dass das gesamte pfändbare Einkommen des Schuldners an einen Treuhänder abzuführen ist, hat der Schuldner nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz noch ausreichend Mittel, um die von einem Gericht festgesetzten Prozesskostenhilferaten zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat einem Insolvenzschuldner mit Beschluss vom 29. Mai 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und ihm aufgegeben, ab dem 1. Juli 2012 monatliche Raten in Höhe von € 95,00 zu zahlen.

Das Insolvenzgericht hat indes über das Vermögen unseres Schuldner am 18. Januar 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und am 31. Mai 2012 nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben und festgestellt, dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren Restschuldbefreiung erlangt. Seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge sind auf den Treuhänder übergegangen.

Unser Schuldner meint, wenn sein gesamtes pfändbares Einkommen auf den Treuhänder übergegangen sei, habe er nichts mehr, was er an die Staatskasse an Prozesskostenhilfe-Raten bezahlen könne.

Er legte daher sofortige Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung ein, der das Arbeitsgericht nicht abhalf.

Auch das Landesarbeitsgericht meint, dass der Übergang seines gesamten pfändbaren Einkommens auf den Treuhänder kein Grund sei, ihm keine Ratenzahlungsverpflichtung aufzuerlegen.

Der Umstand, dass über das Vermögen des Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, stehe dem nicht entgegen. Ihm verbleibe angesichts der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen von seinem Arbeitseinkommen ein Betrag, welcher vom Insolvenzverfahren nicht erfasst werde und deshalb nach Abzug der in der Zivilprozessordnung genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen sei.

Das dem Schuldner nach Abzug der pfändbaren Beträge verbleibende monatliche Nettoeinkommen betrage € 1.434,43. Von dem Einkommen seien der Erwerbstätigenfreibetrag von € 187,00 und der persönliche Freibetrag von € 411,00 in Abzug zu bringen. Er zahlt schließlich Kindesunterhalt für seine Tochter in Höhe von monatlich € 336,00. Kosten für die Unterkunft hat das Arbeitsgericht und auch die Bezirksrevisorin mit monatlich € 230,00 anerkannt. Unter Berücksichtigung dieser Abzugspositionen verbleibe ein einzusetzendes Einkommen von abgerundet € 270,00, das nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO einer monatlichen Rate von € 95,00 entspricht.

Diesen Betrag könne er also an die Staatskasse zahlen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.09.2012; 10 Ta 142/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Ludwigshafen, Beschluss vom 29.05.2012; 2 Ca 818/12)

Vergleiche: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2012; 10 Ta 95/12 mit gegenteiliger Tendenz)

 

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