Insolvenzrecht -Restschuldbefreiung

Insolvenzrecht -Restschuldbefreiung
17.06.2013377 Mal gelesen
Die Restschuldbefreiung ist das Ziel , wenn natürliche Personen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragen.

Restschuldbefreiung

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen hat bei Privaten und Einzelunternehmern, die persönlich haften hat nur einen Zweck: von den Verbindlichkeiten befreit zu werden, die Restschuldbefreiung zu erlangen. Eine Restschuldbefreiung bewirkt, dass sich ein Schuldner am Ende der Wohlverhaltensphase  darauf berufen kann, seine im Verfahren nicht befriedigten Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen zu müssen, falls es sich nicht um bestimmte Forderungen handelt, welche grundsätzlich von einer Restschuldbefreiung ausgenommen sind.  Vor 1999 waren Schulden/Verbindlichkeiten, die tituliert waren, 30 Jahre gültig, also 30 Jahre konnten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dem Schuldner eine neue Karriere entgegenstehen.  Durch die Reform des Insolvenzrechts 1999 wurde dann das Institut der Restschuldbefreiung eingeführt. Dieses vor allem, um kleinen Einzelunternehmen und Start-Ups, die das Risiko der Selbstständigkeit auf sich genommen haben und einmal gescheitert sind, einen Neustart zu ermöglichen.

Voraussetzungen für diesen Neustart sind.

-        Der Schuldner muss einen Insolvenzantrag stellen und gleichzeitig den Antrag auf Restschuldbefreiung.

-        Mit dem Antrag muss er erklären, dass er für 72 Monate die pfändbaren Anteile seines Vermögens abtritt. Auch wenn er 72 Monate keine Beträge abführen kann, wird ihm die Restschuldbefreiung erteilt, wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen. (sogenannte Nullverfahren) . Wenn er jedoch pfändbares Vermögen hat, wird dieses an die Gläubiger ausgekehrt und nur die Restschulden müssen nicht mehr erfüllt werden. Daher  rührt der Begriff "Rest" schuldbefreiung

-        Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen, die vom Gläubiger geltend gemacht werden.  

Durch die Kombination der beiden Anträge beginnen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch 2 Zeitabläufen parallel zu starten:

-Das  Insolvenzverfahren, in dem der Treuhänder/Insolvenzverwalter die Befugnisse über das Vermögen des Schuldners erlangt (§ 35 InsO) und

- die Laufzeit der Abtretung . Wichtig: Selbst wenn das Insolvenzverfahren nach 72 Monaten noch nicht abgeschlossen ist, muss die Restschuldbefreiung bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt werden.

Die Laufzeit der Abtretungsphase beträgt grundsätzlich 72 Monate (6 Jahre)

Ab dem 01.07.2014 kann diese verkürzt werden

- auf 60 Monate, wenn der Schuldner die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters) erbracht hat (durch die pfändbaren Beträge oder eine freiwillige Zahlung)

-auf 36 Monate (3 Jahre) also die Hälfte, wenn der Schuldner 35 % der angemeldeten Forderungen begleichen kann und die Verfahrenskosten gedeckt sind.

 Es gibt vieles dabei zu beachten. Vor allem wenn Gläubiger einen Versagungsantrag stellen. Deshalb ist es wichtig, einen Experten zu Rate zu ziehen.