Insolvenzanfechtung im deutschen Insolvenzverfahren bei Rechtsgeschäften nach ausländischem Recht

Insolvenzanfechtung im deutschen Insolvenzverfahren bei Rechtsgeschäften nach ausländischem Recht
05.08.2013310 Mal gelesen
Sind die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung in einem deutschen Insolvenzverfahren nach deutschem Recht gegeben, so kommt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart bei Rechtsgeschäften nach ausländischem Recht (Österreich) ein Rückgewährungsanspruch nur in Betracht, wenn auch nach diesem

ausländischem Recht Anfechtbarkeit besteht.

Die deutsche E-GmbH mit Sitz in Baden-Württemberg betrieb einen betrügerischen Autohandel. Für den österreichischen Markt bediente sie sich einer Tochtergesellschaft, der österreichischen Schuldnerin EA-GmbH. Diese gewann einen österreichischen Gläubiger als Kunden.

Weil ein PKW-Kauf wegen Nichterfüllung scheiterte, erwirkte der besagte Gläubiger beim Bezirksgericht B (Österreich) gegen die Schuldnerin am 17.03.2008 einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl über 9.566,- EUR zuzüglich Zinsen.

Das Bezirksgericht B (Österreich) als Vollstreckungsgericht bewilligte am 20.05.2008 die Fahrnis- und Forderungsexekution, mit der drei Konten der Schuldnerin gepfändet wurden.

Auf Eigenantrag vom 13. April 2008 eröffnete das für den Sitz der Muttergesellschaft zuständige Amtsgericht Ravensburg mit Beschluss vom 4. August 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der österreichischen Schuldnerin.

Rund sieben Monate später, am 17. März 2009 zahlte die österreichische Sparkasse als Drittschuldnerin aufgrund der Pfändung einen Betrag von 11.778,48 EUR an den Gläubiger.

Rund zehn Monate nach Insolvenzeröffnung erklärte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 3. Juni 2009 die Insolvenzanfechtung bezüglich der Fahrnis- und Forderungsexekution vom 20. Mai 2008 und der Auszahlung vom 17. März 2009.

Mit der am 14.10.2009 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Insolvenzverwalter die Rückgewähr des vereinnahmten Betrags zur Masse, weil der Gläubiger in Form von Pfändungspfandrecht und Erfüllung des titulierten Anspruchs eine Sicherstellung bzw. Befriedigung erlangt habe, die ihm zu dieser Zeit nicht zugestanden habe.

Da der Gläubiger nicht zahlte, erhob der Insolvenzverwalter Zahlungsklage.

Der Gläubiger hält eine Insolvenzanfechtung nach dem seiner Auffassung nach allein anwendbaren österreichischen Insolvenzanfechtungsrecht für ausgeschlossen, weil die Anfechtung nicht binnen eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens klagweise geltend gemacht worden sei.

Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Zahlungsklage des Insolvenzverwalters statt.

Für den vorliegenden Rechtsstreit seien die deutschen Gerichte zuständig. Aus der internationalen Zuständigkeit für das in Deutschland anhängige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin folge die Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen, auch wenn der Anfechtungsgegner seinen Wohnsitz in Österreich hat.

Nach dem anwendbaren deutschen Insolvenzrecht sei der Gläubiger verpflichtet, den von der österreichischen Sparkasse ausbezahlten Betrag von 11.778,48 EUR zur Masse zurückzugewähren. Mit dieser Zahlung wurde die Forderung des Gläubigers gegen die Schuldnerin aus dem gescheiterten PKW-Geschäft im kritischen Zeitraum nach dem Insolvenzantrag vom 13. April 2008 befriedigt, obwohl dem Beklagten während des Insolvenzverfahrens eine solche Befriedigung nicht zustand.

Diesem Rückgewähranspruch könne der Gläubiger nicht entgegensetzen, er habe das Geld nach österreichischem Recht in unangreifbarer Weise erworben. Die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrags war nach der anwendbaren österreichischen Konkursordnung anfechtbar. Zwar leistete die österreichische Sparkasse auf das im Weg der Zwangsvollstreckung erworbene Pfändungspfandrecht des Gläubigers. Dieses Pfandrecht war nach der österreichischen Konkursordnung auch konkursfest, weil der Gläubiger es mehr als 60 Tage vor der Konkurseröffnung am 4. August 2008 erworben hatte.

Die Zahlung der Sparkasse sei jedoch nach der österreichischen Konkursordnung anfechtbar. Denn der Gläubiger hat zu Lasten der Masse zu einem Zeitpunkt eine Befriedigung erlangt, zu dem ihm nicht nur der Insolvenzeröffnungsantrag, sondern sogar die Insolvenzeröffnung bekannt war.

Dass die vorliegende Klage nach Ablauf der in der österreichischen Konkursordnung vorgesehenen Frist von einem Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ausübung des Anfechtungsrechts erhoben wurde, macht den Erwerb durch den Gläubiger in Österreich nicht unangreifbar, denn der Insolvenzverwalter habe vor Ablauf eines Jahres nach Eröffnung dem Gläubiger die Anfechtung gegenüber erklärt.

Dies reiche für die Annahme einer Anfechtbarkeit aus, denn die Tatsache, dass das nach österreichischem Recht bestehende Anfechtungsrecht nicht in der nach österreichischem Recht vorgesehenen Verfahrensweise, sondern in der in Deutschland zugelassenen Form durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung ausgeübt worden ist, könne einer Anfechtung nicht entgegengehalten werden.

Nach alledem hat der Insolvenzverwalter rechtzeitig und wirksam angefochten.

(Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 28.09.2012; 5 U 17/12

Vorinstanz: Landgericht Ravensburg, Urteil vom 28.09.2011; 6 O 395/09)

  

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