Insolvenz der Krankenkasse
Fachartikel aus dem Bereich Gesundheit, Arzthaftung und Krankenversicherung - 17.06.2010 - 1.504 mal gelesen.
Derzeit hat die Berichterstattung über eventuelle Kassenpleiten Hochkonjunktur. Patienten sind verunsichert, was mit ihrer Gesundheitsversorgung geschieht, wenn der Kostenträger zahlungsunfähig ist. Die Darstellung in den Medien kann hinsichtlich der Leistungsansprüche der Versicherten schon als erschöpfend angesehen werden. Betroffen sind aber auch die für den Kostenträger tätigen Leistungserbringer (Ärzte, Heil- und Hilfsmittelerbringer etc.).
Mit Wirkung zum 1.1.2010 wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung insolvenzfähig sind. Auf das Verfahren soll die Insolvenzordnung Anwendung finden. Es gelten jedoch wegen der Bedeutung der Kassen im Bereich der Gesundheitsvorsorge sozialrechtlich normierte Besonderheiten (§ 171b SGB V). So ist beispielsweise nicht der Schuldner selbst oder die Gläubiger zu einem Insolvenzantrag berechtigt, sondern die zuständige Aufsichtsbehörde (für bundesweit tätige Kassen regelmäßig das Bundesversicherungsamt), der die Zahlungsunfähigkeit zuvor vom betreffenden Vorstand der Krankenkasse anzuzeigen ist. Die Aufsichtsbehörde prüft die bestehenden Optionen bis hin zur Schließung. Weitere Optionen sind die Sanierung der betroffenen Kasse (§§ 265a und 265b SGB V) oder die Vereinigung mit einer anderen Kasse.
Üblicherweise sind die Gläubiger eines Insolvenzschuldners auf die Insolvenzquote beschränkt oder müssen ihre Forderungen evtl. sogar ganz abschreiben. Aber auch hier gelten Besonderheiten, denn der Gesetzgeber hat die besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter Gruppen gesehen und gesetzlich geregelt. Das Gesetz sieht hierfür eine Haftungskaskade insb. für Versicherte und Leistungserbringer vor, die diese gegenüber anderen Gläubigern aus verfassungsrechtlichen Gründen heraus privilegiert. Diese Gruppen sind damit nicht auf die Insolvenzquote verwiesen und erhalten daher auch im Insolvenzfall einen leistungsfähigen Schuldner. Anders wäre wohl auch kaum die Bereitschaft der Leistungserbringer gewährleistet, über die Kassen abzurechnende Sachleistungen an Versicherte zu erbringen. Leistungserbringer sollen jederzeit auf die Realisierbarkeit ihrer Forderungen vertrauen dürfen.
Das Haftungsregime im Insolvenzfall eines Kostenträgers gestaltet bei Forderungen von Leistungserbringern sich folgendermaßen (§ 171d Abs. 5 SGB V):
Für deren Ansprüche aus erbrachten Leistungen haften zunächst die übrigen Krankenkassen der Kassenart. Übersteigen die Verpflichtungen 1 Prozent des Gesamtbetrages der Zuweisungen, den die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart aus dem Gesundheitsfonds jährlich erhalten, haften hierfür auch die Krankenkassen der anderen Kassenarten. Die Erfüllung der betroffenen Forderungen ist zentral beim GKV-Spitzenverband geltend zu machen, der sich dann bei den betreffenden Kassen refinanziert.
In bestimmten Bereichen (z.B. Hilfsmittel) kann die Vereinigung mit anderen Kassen dazu führen, dass parallel laufende, vertragliche Vereinbarungen bestehen. Hier ist es Sache der "vereinigten" Krankenkasse, für eine Bereinigung der Vertragssituation, insb. über die Kündigung doppelter Vertragsverhältnisse, zu sorgen.
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