Infinus: Verdächtige bleiben in Untersuchungshaft

Infinus: Verdächtige bleiben in Untersuchungshaft
05.01.2015776 Mal gelesen
Im Skandal rund um die insolvente Infinus-Gruppe bleiben die fünf Verdächtigen weiter in Untersuchungshaft. Das teilte das Oberlandesgericht Dresden am 30. Dezember 2014 mit.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit einem guten Jahr sitzen fünf Infinus-Manager in Untersuchungshaft. Dort werden sie nach einem Beschluss des OLG Dresden vorläufig auch bleiben. Den Verdächtigen wird das Betreiben eines Schneeballsystems zum Nachteil etlicher Anleger mit einem immensen Gesamtschaden vorgeworfen. Da Fluchtgefahr bestehe, bleiben die Verdächtigen in U-Haft. Auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falls nicht verletzt. Die nächste Haftprüfung wird es in etwa drei Monaten geben.

Zahlreiche Firmen mussten nach dem Bekanntwerden des Infinus-Skandals Insolvenz anmelden. Davon wiederum sind etliche Anleger betroffen, die mit hohen finanziellen Verlusten rechnen müssen. In einigen Fällen können sie zwar mit einer Insolvenzquote rechnen, doch die wird in der Regel nicht ausreichen, um die Verluste nur annähernd wieder auszugleichen.

Das Verfahren gegen die verdächtigen Infinus-Manager wird sich voraussichtlich noch ebenso in die Länge ziehen wie die Insolvenzverfahren. Die betroffenen Anleger sollten jedoch nicht den Ausgang abwarten, sondern parallel ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein, wenn die Anleger nicht umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt wurden oder der Grundsatz verletzt wurde, dass eine Kapitalanlage auch zum Profil des Anlegers passen muss. Ebenso können Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht kommen, wenn die Angaben im Emissionsprospekt unvollständig oder falsch waren. Denn die Prospektangaben sollen den Anleger in die Lage versetzen, sich ein möglichst genaues Bild von der Kapitalanlage, von ihren Chancen und ihren Risiken machen zu können. Unvollständige, falsche oder auch nur irreführende Angaben können dieses Bild verzerren und den Anleger zu der Beteiligung verleiten.

Sollten sich die Betrugsvorwürfe gegen die Verdächtigen bestätigen, kommen noch weitere rechtliche Schritte in Betracht.

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