INFINUS - Anlegerrechte am 11.03.2014 – Strategien der Kanzlei Reime

Aktien Fonds Anlegerschutz
12.03.2014623 Mal gelesen
Kurz vor der angekündigten Eröffnung des Insolvenzverfahrens der FuBus am 1.04.2014 sollten Anleger überlegen was nötig und möglich ist.

1.    Anmeldung und Begleitung in den wichtigsten (zukünftigen) Insolvenzverfahren am AG Dresden nach §174 InsO


1.1.    Derzeit vertreten wir Anleger, welche Wertpapiere (Orderschuldverschreibungen, Genussrechte) und Nachrangdarlehen

gekauft haben. Unabhängig davon, ob diese Verträge gekündigt, ungekündigt oder unmittelbar vor Kontensperre noch Gelder überwiesen worden sind, werden alle Anleger Insolvenzgläubiger und sind auf den Ausgang der Insolvenzverfahren angewiesen.

Für alle vier Gesellschaften laufen derzeit vorläufige Insolvenzverfahren. Das heißt, es werden die Insolvenzgründe und -voraussetzungen von vorläufigen Insolvenzverwaltern geprüft.

Erst nach positiver Vorprüfung und Votum pro Insolvenzeröffnung samt Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht Dresden, können Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und entschieden werden, wer normaler (§38 InsO) oder nur nachrangiger Gläubiger (§39 InsO) ist. Letzterer Beschluss wäre anfechtbar.


Future Business KG aA  (vorl. In. seit 14.11.2013, AG DD, 532 IN 2257/13)

PROSAVUS AG                 (vorl. Insolvenz seit 14.11.2013, AG DD, 532 IN 2258/13)

ecoConsort AG                 (vorl. In.seit 19.11.2013, AG DD,531 IN 2288/13)

valueConsort AG              (vorl. Insolvenz seit 21.11.2013, AG DD,532 IN 2290/13)

Allgemein ist anwaltliche Hilfe für Forderungsanmeldungen nicht zwingend notwendig. Bei einfachen & kleinen Verfahren genügt eine Postkarte. So ist es hier aber nicht:     Insbesondere die Vielzahl der unterschiedlichen Gläubigergruppierungen, die Größe und die voraussichtliche Dauer der Verfahren lassen voraussehen, dass es eine Menge juristische Unwägbarkeiten geben wird, die insbesondere für die Insolvenzquote Bedeutung haben. Gläubiger haben im Insolvenzverfahren das Recht auf Teilnahme an der Gläubiger-versammlung, Teilnahme am Prüfungstermin, Akteneinsicht beim Insolvenzgericht und Recht auf Wahl zum Mitglied im Gläubigerausschuss.  Voraussichtliche Dauer der wichtigsten Verfahren dürfte bei 5 - 10 Jahren liegen.


1.2.     Vorgehen gegen Haftpflichtversicherung der "blauen Infinus" INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut (vorl. Insolvenz, AG DD, 7.03.2014, 531 IN 430/14)

Am 07.03.2014 um 10:10 Uhr wurde deren vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet und wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.  Die Zwangsvollstreckung wurde eingestellt.
Die Schadensersatzansprüche der Anleger, welche Falschberatung oder Falschprospektierung geltend machen wollen, richten sich nunmehr nach §§108 - 110(Absonderungsrecht) VVG gegen den Haftpflichtversicherer dieses Haftungsdaches.


Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Haftungsfreistellungsansprüche gegen die Haftpflichtversicherung an die Anleger abzutreten. Dabei würden sich diese Freistellungsansprüche in Zahlungsansprüche umwandeln.
Es kann  aber auch sein, dass nach Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle und vorbehaltloser Feststellung durch ihn, die Anleger auf diesem Wege direkt gegen den Haftpflichtversicherter vorgehen können.  
Klagen und Arreste gegen das Haftungsdach unterfallen nunmehr der Rückschlagsperre und Anfechtungen nach §88 und

(Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.)  

und den Anfechtungsregeln der §§ 129ff. InsO

[(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten (2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.]

Insbesondere dürfte sich nunmehr bei eingereichten Klagen gegen das Haftungsdach die "Spreu vom Weizen" trennen. Fußen die klageweisen geltend gemachten Ansprüche auf einer vorsätzlichen Falschberatung bleibt der Haftpflichtversicherer leistungsfrei, hat der klagende Anleger kein Recht auf abgesonderte Befriedigung und ist er auf die normale Insolvenzquote verwiesen. Kann der Anleger hingegen eine fahrlässige Falschberatung darlegen und beweisen, kann er gesonderte Befriedigung vom Haftpflichtversicherer nach den Versicherungsbedingungen verlangen.

Grundsätzlich muss eine Anlageberatung anleger- und anlagegerecht sein. Das heißt, sie muss den Kundenwünschen und den Produkteigenschaften gerecht werden, so der Bundesgerichtshof seit 06.07.1993 in seiner "Bond-Entscheidung", Az.: XI ZR 12/93.  Wir registrieren eine Menge Ungereimtheiten in den uns übersandten Mandantenberichten und Protokollen zur Anlageberatung.  

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Regel in §109 VVG bei budgetierter Versicherungssumme für eine Vielzahl von Geschädigten. Wer zuletzt kommt, den bestraft hier der Zeitablauf.


2.     Haftung der Ratingagenturen

Es existiert ein rechtskräftiger BGH - Beschluss gegen die Ratingagentur Standard & Poor´s mit Az. III ZR 282/11. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Entscheidung darüber, dass ein deutsches Gericht gegen die amerikanische Ratingagentur entscheiden darf. Grundsätze und Leitlinien für die Haftung von Ratingagenturen existieren derzeit leider noch nicht.

Es muss bewiesen werden können, dass das Rating objektiv falsch war und dass Anleger deswegen kauften.  


3.    Strafanzeige / Adhäsionsverfahren nach §§160, 403 StPO

Kommt es zur Anklageerhebung, besteht grundsätzlich die Möglichkeit beim Strafprozessgericht den Antrag zu stellen, dass neben dem eigentlichen Strafurteil auch noch ein zivilrechtlicher Anspruch von gegen die Angeklagten ausgesprochen wird.

Dies hat den Vorteil, dass ohne separates Zivilverfahren mit weitaus geringerem Kostenrisiko ohne Gerichtskostenvorschuss zum Titel kämen, um vollstrecken zu können.  Diesen Antrag kann jeder stellen, es besteht kein Anwaltszwang und jeder Geschädigter ist Zeuge in eigener Sache. Dieser Antrag kann aber vom Strafgericht auch abgelehnt werden bei mangelhafter Begründung, wenn der Angeklagte frei gesprochen wird oder wenn die Rechtsfragen schwierig sind.   


4.    Dinglicher Arrest nach § 917 ZPO

Der Arrest wirkt im Idealfall wie eine Parkkralle, hat also nur vorläufigen Charakter. Die Anerkennung des dinglichen Arrestes ist rechtlich nicht garantiert und selbst wenn es gelänge einen erfolgreichen Antrag zu stellen, spricht vieles dafür, dass tausende andere Anleger dies auch tun. Privatinsolvenzen der inhaftierten Personen und maßgeblichen Firmen sind sowieso  wahrscheinlich und zum Teil schon eingeleitet. Zudem ist es kein Arrestgrund, dass der einzelne Anleger gegenüber einer Vielzahl anderer Anleger zu kurz kommen könnte. Der dingliche Arrest ist nicht geeignet, eine vorzugsweise Befriedigung des Gläubigers zu erreichen.

Der Anleger hat mit dem Arrest noch nicht seine Forderung befriedigt. Er muss danach noch einen Titel erstreiten und sich des Insolvenzverwalters derjenigen Person erwehren, gegen deren Vermögen er den Arrest bekommen hat.   Es drohen also die Kosten von mind. zwei weiteren Gerichtsverfahren.

Anfechtungsrechte hätte der Insolvenzverwalter sowieso innerhalb der Fristen nach §§88 und 129ff. InsO

und ob der Anleger  

ein Absonderungsrecht nach §50 InsO wegen seines Arrestes außerhalb der Fristen der §§129ff InsO hätte, ist rechtlich unklar.

Die Rechtslage in Deutschland ist hierzu höchstrichterlich nicht geklärt. Wie das OLG Dresden entscheiden würde ist auch unklar. Anleger würden hier jedenfalls zu Versuchskaninchen degradiert.

Angeblich gibt es dingliche Arreste und sollen einige Anleger, nach Meinung ihrer Anwälte, vorzeitig den Zieleinlauf gewonnen haben. Diejenigen jedoch, die einen Monat vor  Insolvenzantragstellung von Herrn J. Biehl oder einer INFINUS - Firma erwirkt wurden, sind wirkungslos nach §88 InsO. Alle anderen unterliegen den Anfechtungsrechten nach §129ff InsO und abgesonderte Befriedigung nach §50 InsO ist sowieso streitig.  

Jeder Anleger mit einem dinglichen Arrest kann selbst nachprüfen, ob sein Arrest wirksam ist oder nicht und ob er über dessen Risiken und Unzulänglichkeiten von seinem Anwalt belehrt wurde.


Angebot

Wir übernehmen sowohl die Vertretung in den Insolvenzverfahren als auch die Deckungsanfragen bei Rechtsschutzversicherungen und die Auseinandersetzungen für Ihre Schadenersatzansprüche gegen alle Beteiligten, einschließlich deren Haftpflichtversicherern. 


Rechtsanwalt Jens Reime
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