In Verzug setzen ohne Mahnung – so geht’s

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
08.02.201623729 Mal gelesen
Im letzten Beitrag hatten Sie erfahren, wie Sie einen Schuldner einer Leistung durch eine Mahnung in Verzug setzen. Welche Möglichkeiten es außer einer Mahnung noch gibt, den Verzug herbeizuführen, wird in diesem Beitrag erklärt.

Im letzten Beitrag hatten Sie erfahren, wie Sie einen Schuldner einer Leistung durch eine Mahnung in Verzug setzen. Welche Möglichkeiten es außer einer Mahnung noch gibt, den Verzug herbeizuführen, wird in diesem Beitrag erklärt.

Um den Verzug ohne Mahnung herbeizuführen, können Sie mit Ihrem Vertragspartner im Vertrag ein Datum für die von ihm zu erbringende Leistung vereinbaren. Hat er seine Vertragsleistung bis zum Ablauf dieses Datums nicht erbracht, befindet er sich danach automatisch im Verzug.

Wird z. B. in einem Kaufvertrag  eingetragen, dass der Verkäufer sich verpflichtet, den Kaufgegenstand bis spätestens zum Datum xy an den Käufer zu übergeben, befindet sich der Verkäufer automatisch im Verzug, wenn die Übergabe bis Ablauf des genannten Datums nicht erfolgt ist. Gleiches gilt für den Käufer, wenn er sich im Vertrag verpflichtet, den Kaufpreis bis zum Datum xy zu bezahlen, und dies nicht geschieht.

Von der vertraglichen Vereinbarung eines Datums für die Leistung zu unterscheiden ist übrigens der Hinweis auf einer Rechnung, dass der Rechnungsbetrag z. B. sofort oder zehn Tage nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Dieser Hinweis des Rechnungsstellers betrifft die Fälligkeit der Forderung.  Die Fälligkeit ist Voraussetzung dafür, dass eine Leistung verlangt werden kann, sie löst jedoch keinen Verzug aus.

Eine weitere Möglichkeit, ohne Mahnung den Verzug herbeizuführen, ist in § 286 Abs. 3 BGB geregelt. Der Schuldner, der eine fällige Geldforderung nicht bezahlt, gerät 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung  oder einer vergleichbaren Aufstellung automatisch in Verzug. Ist der Rechnungsempfänger Verbraucher, gilt dies jedoch nur, wenn in der Rechnung/Aufstellung auf diese Rechtsfolgen besonders hingewiesen wird. Es empfiehlt sich also, in Ihr Rechnungsformular gut erkennbar eine Formulierung aufzunehmen, die z. B. folgenden Inhalt haben könnte: "Der ausgewiesene Rechnungsbetrag ist sofort/zum ..  zur Zahlung fällig. Sollte der Rechnungsbetrag von Ihnen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit und  Zugang dieser Rechnung vollständig bezahlt werden, geraten Sie automatisch in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Hierdurch anfallende zusätzliche Kosten sind von Ihnen zu erstatten."

Durch Aufnahme dieses Textes stellen Sie unabhängig vom Verschicken einer Mahnung sicher, dass jeder Rechnungsempfänger sich jedenfalls 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung im Verzug befindet, wenn er die Rechnung bis dahin nicht bezahlt hat.

Abschließend noch ein kleines Gedankenspiel:

Was spricht eigentlich dagegen, auf das Rechnungsformular neben dem Hinweis der sofortigen Fälligkeit und dem obigen Hinweistext auch noch einen dezenten Mahntext zu setzen, so dass jeder Rechnungsempfänger mit seiner Rechnung auch gleich die Mahnung dazu erhält (Den Umstand, dass dies bei den Kunden vielleicht nicht so gut ankommen würde, einmal außer Betracht gelassen)?

Eine solche Mahnung dürfte unwirksam sein: Gemäß § 286 Abs. 1 BGB darf die Mahnung erst nach Fälligkeitseintritt der Forderung dem Zahlungsschuldner zugehen, und eben nicht zeitgleich mit dem Eintritt der Fälligkeit.

********************************************************************************************

Bei Fragen zu dem obenstehenden Beitrag senden Sie RA Skwar gerne unverbindlich eine E-Mail, er  wird Ihnen schnellstmöglich antworten.