In Fällen, in denen objektive Zweifel am Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen gegeben sind hat der Arbeitgeber als Drittschuldner eine Ermittlungspflicht

In Fällen, in denen objektive Zweifel am Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen gegeben sind hat der Arbeitgeber als Drittschuldner eine Ermittlungspflicht
02.05.2013440 Mal gelesen
Ein Arbeitgeber, dem sein Arbeitnehmer mitteilt, dass er verheiratet ist und minderjährige Kinder zu unterhalten hat, kann trotz gleichlautenden Einträgen auf der Lohnsteuerkarte nicht in jedem Fall von der Richtigkeit dieser Angabe ausgehen, meint das Arbeitsgericht Kempten.

Ein Gläubiger hat gegen den Arbeitnehmer eine titulierte Forderung in Höhe von 3.236 € nebst Kosten. Wegen dieser Forderung hat er die Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber gepfändet.

Da in solchen Fällen das Gericht dem Arbeitgeber (Drittschuldner) nicht mitteilt, wieviel vom monatlichen Gehalt des Arbeitnehmers (Schuldner) demselben verbleiben, und wieviel dem Gläubiger zu überweisen sind, obliegt es dem Arbeitgeber (Drittschuldner) dies anhand der Pfändungsfreitabelle und der Lohnsteuerkarte oder den Angaben des Arbeitnehmers selber zu berechnen.

Der Arbeitnehmer war  tatsächlich ausschließlich seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Der Arbeitgeber hat hingegen bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Arbeitnehmers zwei unterhaltsberechtigte Personen zu Grunde gelegt. Dies führte zu einem höheren unpfändbaren Nettoentgelt.

Der Gläubiger fordert vom Arbeitgeber nunmehr die Differenz zwischen dem Betrag, den er aufgrund der Pfändung überwiesen bekommen hat und dem Betrag, den er hätte überwiesen bekommen müssen, wenn der Arbeitgeber nur eine Ehefrau als Unterhaltsgläubiger berücksichtigt hätte.

Der Arbeitgeber lehnt dieses Begehren ab.

Sein Arbeitnehmer habe ihm angegeben, zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet gewesen zu sein und diese Informationen hätte er mit der Lohnsteuerkarte 2010 belegt. Bei einer Lohnpfändung könne der Arbeitgeber wohl davon ausgehen, dass die in Übereinstimmung mit den Angaben auf der Lohnsteuerkarte abgegebenen Erklärungen des Arbeitnehmers (Schuldners) bezüglich dessen Unterhaltsverpflichtungen zutreffend seien. Zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben des Schuldners sei er ja wohl nicht verpflichtet.

Der Gläubiger reicht daher Klage gegen den Arbeitgeber ein. Das Arbeitsgericht gab dem Gläubiger Recht und verurteilte den Arbeitgeber antragsgemäß.

Bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens war die von der Ehefrau des Arbeitnehmers mit in die Ehe gebrachte am 2. Juni 2000 geborene Tochter, die der Arbeitnehmer (Schuldner) am 30.9.2011 adoptiert hat, nicht zu berücksichtigen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe nämlich noch keine gesetzliche Unterhaltspflicht bestanden.

Der Arbeitgeber (Drittschuldner) könne sich nicht darauf berufen, er sei bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens berechtigt gewesen, die Tochter zu berücksichtigen, da er nach den Angaben in der Lohnsteuerkarte und den Erklärungen des Arbeitnehmers (Schuldner) davon ausgehen durfte, dass eine diesbezügliche Unterhaltsverpflichtung besteht.

Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss seien die zu berücksichtigenden Unterhaltslasten nicht bezeichnet. Die Ermittlung und Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Arbeitnehmers (Schuldners) müsse in derartigen Fällen der Drittschuldner vornehmen.

In vielen Fällen könne ein Arbeitgeber, dem von seinem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, dass er verheiratet ist und eine bestimmte Zahl minderjähriger Kinder zu unterhalten hat, im Falle von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens von einer entsprechenden Zahl unterhaltsberechtigter Personen ausgehen, ohne irgendwelche Nachforschungen anstellen zu müssen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte jedoch in Fällen, in denen objektive Zweifel am Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen gegeben sind.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er wieder geheiratet und seine Ehefrau bereits ein Kind habe. Die Aussage des Arbeitnehmers zu seinen Unterhaltsverpflichtungen war mithin widersprüchlich. Dem Arbeitgeber oblag daher eine weitergehende Ermittlungspflicht, der er nicht nachgekommen war.

Daher hat der Arbeitgeber dem Gläubiger die Differenz aus der fehlerhaften Berechnung des pfändbaren Betrages zu bezahlen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Kempten, Urteil vom 29.03.2012;  5 Ca 12/12)

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