In einer Stellenanzeige darf nicht mit einem „jungen Team“ geworben werden

In einer Stellenanzeige darf nicht mit einem „jungen Team“ geworben werden
21.05.2013769 Mal gelesen
Das Merkmal „junges Team" in einer Anzeige verstößt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamburg, wenn es unter: „Wir bieten Ihnen" erfolgt, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und löst wegen Altersdiskriminierung einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aus.

Ein 1955 geborener Arbeitssuchender ist gelernter Versicherungskaufmann. Zuletzt war er in der Versicherungswirtschaft als Leiter einer Filialdirektion tätig. Seit dem 1. Juli 2007 ist er arbeitsuchend. In dieser Zeit schrieb er etwa 850 Bewerbungen. Der Arbeitssuchende betreibt neben diesem auch andere Verfahren wegen Diskriminierung nach dem AGG.

Der Arbeitsuchende hatte sich schon einmal erfolglos bei einem Zeitarbeitsunternehmen beworben. Dieses Zeitarbeitsunternehmen suchte in einem Zeitungsinserat vom 28. August 2008 einen Personal-/ Vertriebsdisponenten für den Standort S. In der Anzeige hieß es unter anderem:

".- Die Möglichkeit eigene Ideen und Vorstellungen in ein junges, erfolgreiches Team einzubringen."

Mit Schreiben vom 1. September 2008 bewarb sich unser Bewerber auf diese Stelle. Er besaß nach seinem Lebenslauf jedoch weder Kenntnisse im rechtlichen Bereich der Zeitarbeit noch hat er irgendeine Erfahrung in der Vermittlung von Leiharbeitnehmern in Entleihbetrieben.

Bereits mit Schreiben vom 2. September 2008 lehnte das Zeitarbeitsunternehmen die Bewerbung ab. Als Grund wurde angegeben, dass man sich für einen anderen Mitbewerber entschieden habe.

Das Zeitarbeitsunternehmen stellte schließlich eine jüngere Bewerberin ein, die bereits über ein Jahr als Disponentin in der Zeitarbeit tätig war und bei der dortigen Tätigkeit 50 kaufmännische Kräfte führte, vermittelte und disponierte.

Unser Bewerber sieht eine Diskriminierung wegen seines Alters und verlangte sodann vom Zeitarbeitsunternehmen eine Entschädigung in Höhe von 30.000 €, dem geschätzten Jahreseinkommen, nach dem AGG wegen Altersdiskriminierung. Das Zeitarbeitsunternehmen lehnte dieses Begehren ab. Eine Diskriminierung läge nicht vor. Daraufhin verklagte unser Bewerber das Zeitarbeitsunternehmen vor dem Arbeitsgericht.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens recherchierte das Zeitarbeitsunternehmen in einer "AGG-Hopper-Datenbank" nach unserem Arbeitssuchenden und fand dort heraus, dass unser Bewerber schon 11-mal wegen Diskriminierung gegen andere Arbeitgeber geklagt habe. Das Zeitarbeitsunternehmen teilte diese Erkenntnis dem Arbeitsgericht mit. Die besagte Datenbank wurde jedoch vom Datenschutzbeauftragten Baden-Württembergs als datenschutzrechtlich unzulässig bezeichnet und inzwischen eingestellt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage des Bewerbers in vollem Umfange abgewiesen, das Landesarbeitsgericht gab ihr in Höhe von 5.000 € statt.

Der Bewerber beruft sich auf das Merkmal der Altersdiskriminierung. Mit Vorlage der Stellenanzeige vom 23. August 2008, und seiner Bewerbung, die abschlägig beschieden wurde, habe der zum damaligen Zeitpunkt 53 jährige Bewerber Indizien für eine Altersdiskriminierung vorgetragen. Das Merkmal "junges Team" in einer Stellenausschreibung stelle auch dann, wenn es unter der Überschrift "Wir bieten Ihnen" erfolgt, einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar. Es sei zwar nicht denklogisch ausgeschlossen, dass das Wort "jung" auch ein neu gegründetes Team beschreiben könne, eine solche Auslegung widerspräche jedoch dem alltagssprachlichen Verständnis, wonach ein "junges Team" ein aus jungen Menschen bestehendes Team beschreibe. Der Arbeitssuchende erfüllte als gelernter und in einer Dienstleistungsbranche erfahrener Versicherungskaufmann das in der Stellenausschreibung beschriebene Anforderungsprofil. Auch das Führen von 11 Prozessen wegen Altersdiskriminierung im Zusammenhang mit Bewerbungen gestützt auf das AGG, lasse nicht den Schluss zu, seine Bewerbung  sei nicht ernst gemeint, denn bei der Vielzahl seiner Bewerbungen ergibt dies nur einen geringfügigen Anteil und überrascht angesichts der immer noch zu beobachtenden Praxis der diskriminierenden Stellenanzeigen nicht.

Somit trage das Zeitarbeitsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Indes hat dieses nicht einmal vorgetragen, dass die eingestellte Bewerberin aus der Altersgruppe des Arbeitssuchenden stammt und nicht jünger ist.

Bei der Höhe der danach festzusetzenden Entschädigung war zu berücksichtigen, dass die eingestellte Bewerberin über die in der Stellenanzeige "idealerweise", also gewünschte Berufserfahrung in der Zeitarbeitsbranche verfügte und der Arbeitssuchende nicht. Dieser sei damit nicht der bestgeeignete Bewerber und es greift die Beschränkung auf drei Gehälter gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Das Gericht setzte die Entschädigung auf zwei Gehälter fest, weil der Grad des Verschuldens bei der Zeitarbeitsfirma als nicht besonders hoch angesehen wurde. Das diskriminierende  Merkmal habe sich nicht im Bewerberprofil gefunden, sondern im Abschnitt über das, was den Bewerber erwarte.

Aus diesem Grunde war eine Entschädigung in Höhe von 5.000 € ausreichend.

  

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 23.06.2010; 5 Sa 14/10

Vorinstanz: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.12.2009; 10 Ca 154/09)

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