Impressumspflichten

Impressumspflichten
12.05.2016276 Mal gelesen
Der Hinweis auf "eingetragenen Kaufmann" (e. K.) fehlte

Derzeit liegt mir eine Abmahnung vor, weil im Impressum die Angabe eingetragener Kaufmann (e.K.) fehlte. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird auch die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten gefordert.

Das Rechtsinstitut der Abmahnung

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich hier um ein außergerichtliches Verfahren, mit dem verschiedene Ansprüche schnell und kostengünstig durchgesetzt werden können.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Die Ansprüche

Erfahrungsgemäß werden mit einer Abmahnung mehrere Ansprüche erhoben.

Hauptsächlich geht es um den erhobenen Unterlassungsanspruch. Vereinfacht ausgedrückt ist Inhalt eines Unterlassungsanspruchs, dass ein rechtswidriges Verhalten für die Zukunft abzustellen ist. Wenn dieser Anspruch besteht, so kann dieser zum Beispiel durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt werden.  Es reicht normalerweise nicht aus, den Rechtsverstoß einfach nur abzustellen.

Abgesehen von dem Unterlassungsanspruch können weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

In erster Linie geht es dabei um den Kostenerstattungsanspruch. Der Kostenerstattungsanspruch stellt sicher, dass dem Abmahner die Kosten seiner Rechtsverfolgung ersetzt werden. Daneben bestehen  Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung.

Anspruch auf Unterlassung

Wichtigster Bestandteil jeder Abmahnung ist der Unterlassungsanspruch. Das hat sowohl rechtliche als auch finanzielle Gründe. Soweit es um den Unterlassungsanspruch geht, muss hier die Frage geklärt werden, ob ein Unterlassungsklageverfahren oder eine einstweilige Verfügung vermieden werden sollen. Sowohl einstweilige Verfügung als auch ein Hauptsacheverfahren lösen im Regelfall nicht unerhebliche Kosten aus. Es wäre aber auch falsch, in jedem Falle eine Unterlassungserklärung abzugeben, da bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe drohen würde. Das ist auf lange Sicht möglicherweise ein größeres Problem.

Für Unternehmer ist daher neben einer schnellen Reaktion auch die Auswirkung in Zukunft wichtig.

Es muss nochmals festgehalten werden, dass das Hauptproblem aus der Abmahnung nicht der Erstattungsanspruch ist. Auch bei hohen Kosten im Einzelfall gilt es hier, die einzelnen Ansprüche richtig zu würdigen.

Reaktion auf eine Abmahnung

Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung zeigt sich erst, nachdem das Bestehen des angeblichen Rechtsverstoßes geprüft wurde.

Je nach Sachlage kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung, oder aber auch eine gerichtliche Klärung, sinnvoll sein. Eine allgemeingültige Antwort lässt sich hier nicht geben. Erfahrungsgemäß kann erst nach einer umfassenden Würdigung von Sach- und Rechtslage angemessen reagiert werden. Dafür sollte ein Rechtsanwalt kontaktiert werden. Angesichts der normalerweise knapp bemessenen Fristen ist eine schnelle Reaktion erforderlich.  Nach Ablauf der gesetzten Frist droht ein gerichtliches Verfahren.

Wie Sie nach Erhalt einer Abmahnung weiter vorgehen sollten

Nach Erhalt der Abmahnung gilt es, dass Sie einige Verhaltensregeln kennen und befolgen.

  •     Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen, ohne den Sachverhalt geprüft zu haben
  •     Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab - möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
  •     Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren - es drohen eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage

    Notieren Sie die Fristen aus der Abmahnung
    Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten

Bei Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht helfe ich Ihnen gerne.