Immo Perfekt AG Anleger aufgepasst! Die BaFin ordnet die Abwicklung des Einlagen- und Kreditgeschäfts der Immo Perfekt AG an

Immo Perfekt AG Anleger aufgepasst! Die BaFin ordnet die Abwicklung des Einlagen- und Kreditgeschäfts der Immo Perfekt AG an
31.10.2016195 Mal gelesen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem Unternehmen mit der noblen Geschäftsanschrift Sendlinger Str. 47 in München mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Die Immo Perfekt AG startete ihr Unternehmen im Jahr 2005 unter der Firma Golden Rainbow 46. Vermögensverwaltungs AG. Im Handelsregister des Amtsgerichts München wird die Gesellschaft unter der HRB 155617 geführt.

Der Geschäftsgegenstand hat sich zeitgleich mit dem Namen des Unternehmens geändert. Seit dem 25.01.2005 besteht der Unternehmensgegenstand der Immo Perfekt AG in dem Kauf und Verkauf eigener Immobilien insbesondere Erwerb dieser Immobilien in Zwangsversteigerungsverfahren und Verwaltung dieser Immobilien.

Immo Perfekt AG: Einlagengeschäft ohne Erlaubnis betrieben - BaFin ordnet Abwicklung an

Die Gesellschaft hat zudem Gelddarlehen gewährt, womit sie ein unerlaubtes Kreditgeschäft betrieb. Auch dieses muss die Immo Perfekt AG abwickeln, und zwar mit der besonderen Auflage, die Vereinbarungen, die sie mit den Darlehensnehmern geschlossen hat, auch zu berücksichtigen.

Konkrete Anordnung der BaFin: Rückzahlung per Überweisung - schnellstmöglich

Für die Anleger bedeutet dieser Bescheid, dass die Immo Perfekt AG diejenigen Gelder, die sie auf Grundlage von Darlehensverträgen erhielt, vollständig und ohne schuldhaftes Zögern zurückzuzahlen hat. Dabei hat die BaFin sogar die konkrete Anordnung getroffen, dass dies per Überweisung erfolgen muss.

Aber auch hinsichtlich der Abwicklung des unerlaubt betriebenen Kreditgeschäftes macht die BaFin konkrete Vorgaben: Die Darlehen hat die Immo Perfekt AG in der Weise zurückzuführen, die nach den Verträgen die Schnellstmögliche ist.

Allerdings ist zu beachten, dass dieser Bescheid vom 10.10.2016 zwar sofort vollziehbar ist, aber noch nicht bestandskräftig. Dies gibt die BaFin auf ihrer Internetseite unter www.bafin.de der Rubrik Verbrauchermitteilungen "Unerlaubte Geschäfte" bekannt.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich der derzeitige Vorstand Herbert Nunn dringend Gedanken machen muss, wie er als Verantwortlicher der Aktiengesellschaft den Anordnungen der BaFin Folge leisten kann. Auffällig ist hinsichtlich der Vorstände der Aktiengesellschaft bei einem Blick ins Handelsregister, dass diese sehr häufig wechselten. Mehrfach sind in den acht Jahren Geschäftstätigkeit unter der Firma Immo Perfekt AG Vorstände bestellt worden und wieder ausgeschieden. Dieser Aspekt ist insbesondere für die Prüfung der Haftung auf Schadensersatz von Bedeutung.

Anspruch auf Schadensersatz und Haftung - Welche Möglichkeiten haben betroffene Anleger?

"Es besteht hier neben der möglichen Inanspruchnahme des Unternehmens, nämlich auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Vorstandes, der nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit §§ 32,54 Kreditwesengesetz (KWG) persönlich und unbeschränkt auf Schadensersatz haftbar gemacht werden kann. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, welche Person zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses als Vorstand bestellt war. Denn diese hat für den Zeitraum ihrer Vorstandstätigkeit das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben", so Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Ob weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen, muss im Einzelfall geprüft werden.

Ansprüche der Immo Perfekt AG-Anleger gegenüber Berater und Vermittler

Nicht auszuschließen ist, dass auch Beratern, Vermittlern oder Vermittlungsgesellschaften der Vorwurf gemacht werden kann, hier nicht auf das mögliche Totalverlustrisiko sowie die Erlaubnispflicht hingewiesen zu haben. Den Berater trifft nicht nur die Verpflichtung, den Kunden anleger- und anlagegerecht zu beraten, sondern er muss das Geschäftsmodell auch auf seine Plausibilität und Erlaubnisfreiheit hin prüfen. Hinsichtlich der Zulässigkeit nach dem Kreditwesengesetz sollte ein verantwortungsvoll handelnder Berater auch zunächst Rechtssicherheit durch entsprechende Auskünfte Dritter herstellen, bevor er die Anlage an seine Kunden vermittelt.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB vertreten und unterstützen seit Jahre Mandanten bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Gesellschaften, Verantwortliche Vorstände und Geschäftsführer sowie Berater, wenn durch das Betreiben von erlaubnispflichtigen Geschäften ohne notwendige Erlaubnis der BaFin Schäden entstehen. Zu nennen sind hier u.a. folgende Kapitalanlagen:

- SAM Management Group AG (Schweiz)
- Thormann Capital GmbH
- Life Performance GmbH
- Pecus
- GFI
- EFI
- DIG
- Direkt Wert GmbH
- Flex Life Capital AG
- Kams Vermögensverwaltungs GmbH
- Dr. Mayer und Cie
- BSB Captura
- Money Vita Treuhand GmbH & Co. KG
- Brest Tauros GmbH
- Peseus Invest und Vermögen AG
- IFMC Group GmbH
- Novo Ass AG

Für weitere Informationen und Rückfragen stehen die Rechtsanwälte AdvoAdvice mbB unter info@advoadvice.de oder telefonisch unter 030 - 921 000 40 gerne zur Verfügung.