III. Rollstuhl im Pflegeheim
Beispiel SG Dresden (S 18 KR 2/09 vom 24. Juni 2009):
Durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.02.2000, Az. B 3 KR 26/99 R, sei geklärt, dass die Anwendung des § 33 SGB V nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Rollstuhl auch der Erleichterung der Pflege dient, wenn der Versicherte das Hilfsmittel regelmäßig auch außerhalb des Pflegeheimes und des Heimgeländes benötigt. Der Heimträger habe lediglich für die Versorgung mit üblichen Hilfsmitteln innerhalb des Pflegeheimes und des Heimgeländes einzustehen. Für eine Gewichtung danach, ob und zu welchem Anteil ein Rollstuhl nach seiner Auslieferung an den Versicherten voraussichtlich zur Deckung der von der Krankenkasse durch Mobilitätshilfen abzusichernden Grundbedürfnisse und zu welchem Anteil er auch für pflegerische Verrichtungen eingesetzt werde, sei nach § 33 SGB V kein Raum. Es sei daher unschädlich, wenn der Rollstuhl auch - egal in welchem Umfang - der Erleichterung der Pflege diene. Entscheidend sei vielmehr allein, ob der Versicherte ohne die Bereitstellung des Hilfsmittels sein Recht auf Erschließung eines körperlichen Freiraums verwirklichen könne oder nicht. Wenn nein, sei die Krankenkasse selbst dann leistungspflichtig, wenn die gewährte Sachleistung faktisch auch im Pflegebetrieb eingesetzt werde.
Die gegenteilige Auffassung liefe auf eine Umgehung des mit der Novellierung des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V verfolgten Anliegens des Gesetzgebers hinaus. Denn diese Regelung sei erforderlich geworden, da die Rechtsprechung den Anspruch Schwerstbehinderter Heimbewohner auf Versorgung mit einem speziellen Lagerungsrollstuhl, der noch ein gewisses Maß an passiver Teilhabe am Gemeinschaftsleben ermöglichte, wegen fehlender Rehabilitationsfähigkeit verneint hatte.
Dieses Ergebnis wurde als nicht vertretbar angesehen und durch die neue Regelung korrigiert (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/3100, S. 102).
Die Krankenkasse könne sich nach Ansicht des SG Dresden nicht darauf berufen, zur Befriedigung seines Grundbedürfnisses nach Mobilität reiche es aus, sich bei Spazierfahrten auf das Außengelände des Pflegeheims zu beschränken. Das Bundessozialgericht hatte in dem genannten Urteil vom 10.02.2000 klargestellt, dass der Versicherte sich hierauf nicht verweisen lassen muss, sondern einen Rollstuhl auch zur Erschließung des Nahbereichs außerhalb des Heimgeländes beanspruchen kann, und hierzu ausgeführt:
"Im vorliegenden Fall reicht der Anspruch der Klägerin auf Bereitstellung eines heimeigenen Rollstuhls zur Befriedigung ihrer allgemeinen Grundbedürfnisse nicht aus. Nach den Feststellungen des LSG wird die Klägerin täglich von einem ihrer drei Kinder oder ihrem Lebensgefährten besucht und, soweit es das Wetter zuläßt, zu Aktivitäten außerhalb des Heimes, insbesondere zu Spazierfahrten, mitgenommen. Da die Klägerin somit regelmäßig - wenn auch mit fremder Hilfe - die Sphäre des Heimes verläßt und es dabei um die Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (Mobilität und gesellschaftlicher Kontakt zur Vermeidung von Vereinsamung) geht, stand ihr ein Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl gegen die Krankenkasse zu."
Damit ist der Rahmen umrissen, den Kassen und Gerichte bei der Beurteilung aktuell bei der Leistungsentscheidung zu berücksichtigen haben.
Gegenbeispiel SG Rostock
Dass es freilich auch anders geht, zeigt eine derzeit noch nicht rechtskräftige Entscheidung des SG Rostock vom 7. April 2010, die aus gegebenem Anlass an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben soll. Dort hatte sich eine bereits weitgehend passive Heimbewohnerin nach der Gesetzesänderung zum 1. April 2007 einen Pflegerollstuhl angeschafft. Die Beweisaufnahme ergab, dass über eine Bekannte der Versicherten regelmäßig Aufenthalte und Aktivitäten außerhalb des Heimes stattfanden. Nachdem das Gericht zunächst den richtigen Einstieg in die Problematik wählte, der u.a. die Bezugnahme auf die oben zitierte BSG-Entscheidung beinhaltete, erlitt es an der seit 1. April 2007 geltenden Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V Schiffbruch - es verkehrte die Intention des Gesetzgebers in ihr Gegenteil:
Aus dem eigentlich geltenden Wortlaut
"Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist;"
wurde schließlich in den Urteilsgründen
"Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist;"
Die weiteren Ausführungen des Urteiles zeigen, dass das Gericht auch im Jahre 2010 noch der bereits 2007 überwundenen Rechtsprechung anhaftete. Eine am Gesetzestext orientierte Entscheidung konnte damit nicht mehr ergehen.
Schade eigentlich, denn den Aufwand einer zweiten Instanz hätten sich die Beteiligten sicher gern gespart. Entsprechendes wird man demnächst wohl auch aus Richtung des Landessozialgerichtes vernehmen.
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