II. Rollstuhl im Pflegeheim - Wer trägt die Kosten nach der Gesundheitsreform 2006 (Goßens / Berlin)

Ausblick:
Die für den 01. April 2007 eintretende "Gesundheitsreform 2006" bringt auch positive Änderungen für alle gesetzlich versicherten Bewohner von Pflegeheimen mit sich.
Nach dem im Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Referentenwurf beseitigt das neue Gesetz eine von vielen Versicherten und deren Angehörigen als ungerecht empfundene und durch das Bundessozialgericht (BSG) begründete Rechtslage.
Nach der Entscheidung des BSG vom 22. Juli 2004 (Az.: B3 KR 5/03 R) wurden Bewohner von Pflegeheimen, welche zu einer selbständigen Bestimmung ihres Aufenthaltsortes krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage waren, von einer Versorgung mit einem Rollstuhl im Pflegeheim, durch die gesetzlichen Krankenversicherung, abgeschnitten.
Diesen Zustand empfand nun auch der Gesetzgeber als so wörtlich nicht vertretbar und korrekturbedürftig.
Deshalb wird mit der Gesetzesänderung, die sozialrechtliche Hilfsmittelvorschrift des § 33 SGB V wie folgt ergänzt:
"Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt insbesondere nicht davon ab, ob eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt."
Daraus folgt, dass zukünftig jeder Pflegeheimbewohner anders als nach aktueller Gesetzeslage im Rahmen eines notwendigen Behinderungsausgleiches mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung einen Anspruch auf die Versorgung mit einem Rollstuhl gegenüber seiner gesetzlichen Krankenversicherung hat.
Praxistipp:
Mit Blick auf die Rechtsänderung sollte bei durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit rechtzeitig (auch schon vor Inkrafttreten der Reform) ein entsprechender Antrag bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Bei der Antragstellung ist auch das Sanitätshaus Ihres Vertrauens behilflich.
Für die der Leistungsentscheidung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (ggfls.auch erst im Widerspruchsverfahren) an.
Möglicherweise sind die Kostenträger in Ansehung der sich ändernden Rechtslage bereit, in Zweifelsfällen zugunsten des Versicherten zu entscheiden.
Fälle in denen bereits nach derzeitiger Rechtslage ein Anspruch gegen die Krankenkasse in Betracht kommt sollten in jedem Fall bis zum Inkrafttreten der Reform weiter verfolgt werden. Vor Widerspruch und Klage gegen einen ablehnenden Bescheid Ihrer Krankenkasse sollte fachkundiger Rechtsrat von einem Anwalt für Sozialrecht eingeholt werden.
Lesehinweis zum PatVerfG: Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten bei anwalt 24
Burkhard Goßens Der Autor ist Anwalt für Gesundheitsrecht und Vorsitzender des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V.
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