Ihr Expartner droht mit Veröffentlichung von Nacktbildern – Ich helfe Ihnen mit einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Bevor es zu spät ist.

Medien- und Presserecht
02.07.20151870 Mal gelesen
Der vorbeugende Unterlassungsanspruch hilft bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist. Effektiv und zielgenau schützt er vor Veröffentlichungen intimer Bilder gegen den Willen des Abgebildeten - dem Persönlichkeitsrecht sei Dank. Die Strafen sind empfindlich.

Es ist das Horroroszenario nach einer gescheiterten Beziehung: der Expartner droht, intime Nacktbilder im Internet zu veröffentlichen. Man fühlt sich doppelt betrogen, vorgeführt, machtlos.

 Oder im Laufe einer Party floss nicht nur der Alkohol sondern es fielen auch irgendwann die Hüllen und ein Spielverderber hielt mit der Handykamera drauf. Und droht nun mit der Bloßstellung auf einer Social Media Plattform oder im Klassenchat.

 Dabei gibt es eine sehr effektive rechtliche Lösung, um den Expartner und Spielverderber an dem gemeinen Vorhaben zu hindern.

 Und zwar bevor die Bilder im Netz sind.

 Juristisch nennt es sich der "vorbeugende Unterlassungsanspruch" - im realen Leben ist ein scharfes Schwert das den Peiniger genau dort trifft, wo es am meisten wehtut: im Geldbeutel.

 Grund hierfür ist, dass die Veröffentlichung von Nacktbildern gegen die Einwilligung des Abgelichteten eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. In diesem Falle gewährt das Recht dem Geschädigten u.a. die Unterlassung der Veröffentlichung, Beseitigung und Herausgabe der Bilder, insbesondere aber eine geldwerte Entschädigung für die Verletzung der Intimsphäre.

 Droht nun also der frustrierte Exfreund mit der Veröffentlichung von intimen Fotos, so steht die Verletzung des Persönlichkeitsrecht unmittelbar bevor und man kann sich bereits zu diesem Zeitpunkt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen eine Veröffentlichung zur Wehr setzen. Und zwar sehr wirksam.

 Wie das funktioniert?

Um einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorzubeugen, wird der Expartner im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dazu verdonnert, eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben in der er sich verpflichtet, keine intimen Fotos der Exfreundin im Internet zu veröffentlichen.

 Warum er sich an diese Erklärung halten wird?

In die Unterlassungserklärung ist ein Ordnungsgeld eingebaut. Dieses Ordnungsgeld kann bis zu 250.000,- ? betragen und wird bei jeder Zuwiderhandlung fällig.

 Sobald der Expartner nun also - entgegen seiner vor Gericht abgegebenen Erklärung - doch wieder alles besser weiß und intime Fotos veröffentlicht, muss er ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- ? bezahlen. Und zwar an den Staat. Und der Staat ist selten zimperlich, wenn es um die Betreibung von Geldern geht.

 Es ist anzunehmen, dass die Abwägung zwischen Rache an der Ex und 250.000,- ? Schulden beim Staat am Ende des Tages zugunsten der Ex ausfallen wird.

 Wenn Sie oder Ihre Schulkinder, Freundinnen oder Arbeitskollegen von diesem Thema betroffen sind, schreiben Sie mich gern an.

Drehen wir den Spieß einfach um.

Ich freue mich, wenn ich Ihnen helfen kann.


Annika Berner

Rechtsanwältin