IBAN Kontonummer: Verwechslung der Kontonummer zieht rechtliche Folgen nach sich

IBAN Kontonummer: Verwechslung der Kontonummer zieht rechtliche Folgen nach sich
03.10.2014571 Mal gelesen
Die IBAN (International Bank Account Number, deutsch ‚Internationale Bankkontonummer‘) ist eine internationale, standardisierte Bankkontonummer. Welche Folgen haben Verwechselungen der Kontonummer?

Was tun bei fehlerhafter Überweisung durch Verwechselung und Zahlendreher? Bankenrecht - Fatale Folgen bei Angabe falscher IBAN - von Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

Verwechselungen der Kontonummer können fatale Folgen haben. Bei der langen IBAN sind Verwechselungen und Zahlendreher schneller passiert, als man gucken kann! Ist das Geld auf einem falschen Konto muss der Kontoinhaber der Rücküberweisung zustimmen. Was soll man tun? Tipps und Tricks bei Fehlern mit der IBAN Kontonummer; rechtliche Möglichkeiten bei falscher IBAN?

Falsche IBAN Nummer - rechtliche Folgen - Musterfall der Rechtsanwälte

Herr "Kontoverwechsler" hatte nur einen Übertrag von einem auf das andere Konto vornehmen wollen, letztlich durch einen Zahlendreher jedoch eine Fehlüberweisung i. H. v. 60.000,00 Euro verursacht.

Die IBAN (International Bank Account Number, deutsch ,Internationale Bankkontonummer') ist eine internationale, standardisierte Bankkontonummer.

Auf dem Tagesgeldkonto des Herrn "Kontoverwechslers", wo die 60.000,00 Euro bislang lagen, waren keine hohen Zinsen zu erwarten, sodass sich der Mandant dazu entschloss, einen Übertrag auf ein anderes ihm gehörendes Konto vorzunehmen, das einen höheren Zinssatz auszahlt. Zu Hause am Computer nur einige Klicks, und schon erledigt. Womit er nicht gerechnet hat: Das Geld landete nicht auf seinem Konto, sondern auf dem Konto eines anderen Bankkunden. Tage nach der Überweisung dem Kontoverwechseler aufgefallen, dass das Konto zwar belastet, das andere allerdings keinen Überweisungseingang verzeichnete. Die gestellten Nachforschungsanträge sowohl bei der überweisenden als auch bei der Empfängerbank brachten Klarheit. Die 60.000,00 Euro hat der Bankkunde, Herr "Reich", erlangt.

Herr "Kontoverwechsler" wollte natürlich so schnell wie möglich sein Geld wiederhaben. Er setzte sich zunächst mit der Bank seines Mandanten in Verbindung, um eine Rücküberweisung bewirken zu könne. Von dem zuständigen Bankmitarbeiter wurde er jedoch auf die Rechtslage verwiesen, wonach eine wirksame Überweisung vorlag. Daraufhin ließ sich die Bank dafür erweichen, zumindest den Empfänger zu kontaktieren und um Erlaubnis einer Rückbuchung fragen. Dies ist zwar geschehen, jedoch hatte sich der Empfänger der 60.000,00 Euro nicht zurückgemeldet, und das Geld ist auf seinem Konto verblieben. Inzwischen konnte zwar Herr C. den Name des Empfängers ausfindig machen, aber eine Kontaktaufnahme ist bislang gescheitert. Auch Wochen nach der Fehlüberweisung ist Herr "Reich"  nicht erreichbar. Herr "Kontoverwechseler" ist besorgt und fragt sich, ob Herr "Reich"  vielleicht mit dem Geld gerade eine Weltreise macht und sich auf weißem Sand mit Palmen im Hintergrund ein schönes Leben machen möchte.


Einstweilige Verfügung vor dem Gericht?

Mit Hilfe seines Anwalts wollte Herr "Kontoverwechseler" per einstweiligen Rechtschutz bewirken, dass die Bank des Empfängers das Konto i. H. v. 60.000,00 Euro sperrt, um sicherzustellen, dass der Mandant diesen Betrag wieder zurückerlangt. Das Landgericht Berlin hat diesem Antrag jedoch nicht stattgeben. Grund dafür ist die erst seit Kurzem geltende Regelung des § 675r Abs. 1 BGB, wonach ein Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung, also der IBAN, auszuführen ist. Falsche Angaben hindern die Banken nicht an der Ausführung der Überweisung. Sie sind strikt daran gebunden, das Geld auf das Konto zu überweisen, das diese IBAN trägt. Die Einführung des § 675r BGB führte zu einer Risikoumverteilung im deutschen Recht. Bislang war die Empfängerbank verpflichtet, einen Kontonummer-Namens-Abgleich zu tätigen. Diese Bank haftete auch für Fehlleistungen (Hk-BGB/Schulte-Nölke, §?675 r Rn?2). Die Banken sind jetzt aber nicht mehr zu einer weiteren Überprüfung, z. B. Übereinstimmung des Empfängernamens mit der IBAN verpflichtet.

 

Wie bekommt man sein Geld zurück? Bank nicht zuständig.

Es stellt sich die Frage, wie ein Bankkunde, der versehentlich eine Falschüberweisung in Auftrag gegeben hat, wieder an sein Geld kommt. Das Landgericht Berlin sah den Fall eindeutig: nicht die Banken müssen das Geld zurückzahlen, sondern der Empfänger. Nach § 675y Absatz 3 gibt es nunmehr keine Ansprüche gegen den Zahlungsdienstleister (die Bank) bei Angabe einer falschen Kundenkennung. Man kann von der Bank aber verlangen, dass diese sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen (§ 675y Absatz 3 Satz 2). Ein erster Schritt ist es, dass man versuchen sollte, über die Bank an den Namen und die Adresse des falschen Zahlungsempfängers zu kommen. Aus diesem Grund gibt die Daten des Empfängers die Bank heraus. Die Erfolgsaussichten bei einem Klageverfahren hängen jedoch maßgeblich davon ab, ob der Empfänger das Geld überhaupt noch hat.

 

Dieser Fall zeigt, dass mit der Umsetzung der EU-Bankenrichtlinie es für Bankkunden unbedingt erforderlich ist, vor jeder Überweisung darauf zu achten, dass es keine Zahlendreher gibt oder auch eine Zahl ausgelassen wird. Denn üblicherweise wird bei den Kennnummern (IBAN) eine "Null" ergänzt, ohne dass der Bankkunde vor tätigender Überweisung gesondert darauf hingewiesen wird. Vorsicht ist also geboten!

 

Fehlerhafte Überweisung - richtiger Weg

Bei einer Fehlbuchung muss die Empfängerbank den Namen des zufällig begünstigten herausgeben. Gegen diesen kann eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, damit das Konto erst einmal gesperrt ist. Das Geld muss von dem Empfänger zurückgefordert werden. So hat es das Landgericht Berlin in der Entscheidung 4 O 340/14 am 15.09.2014 entschieden.

 

Ergänzung:

Ob es zu Fehlüberweisungen kommt, hängt also von der Anfälligkeit der nun relevanten IBAN ab. Diese enthält eine zweistellige Prüfziffer, durch die ein bloßer Zahlendreher etc. aufgedeckt werden soll. Die Erkennungsrate liegt statistisch bei 99% (Rauhut ZBB 09, 32, 44). Wenn es zu einer Fehlüberweisung kommt, dann spricht man von einem sog. qualifizerten Verschreiben. In diesem Fall steht der geschädigten Person die Direktkondiktion gegen den tatsächlichen - falschen - Empfänger des Zahlungsbetrages, hier gegen den Beklagten, zu (Palandt/Sprau, BGB, 72.?Aufl. 2013, §?675 r Rn?4, §?812 Rn?107).

 

Musterschreiben an falschen Zahlungsempfänger

 

Sehr geehrte/r Herr/Frau,

 

auf Ihrem Konto ist mit Überweisung vom, ein Betrag über  Euro eingegangen. Diese Zahlung wurde aufgrund eines sog. qualifizierten Verschreibens (Zahlendreher in der entsprechenden IBAN) an Sie getätigt. Sie sind verpflichtet, den gesamten Betrag an das überweisende Konto (Angabe der Kontodaten) zurück zu überweisen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 BGB, da Sie einen Vermögensvorteil ohne Rechtsgrund erlangt haben. Die auf fehlerhafte Eingabe der Kontonummer bzw. Bankleitzahl beruhende Fehlüberweisung eines Unternehmers im beleglosen Überweisungsverkehr mittels elektronischer Datenfernübertragung stellt eine kondizierbare Leistung des Überweisenden an den tatsächlichen Empfänger dar (Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.3.2007 - 8 U 311/07, WM 2007, 1023).

Mögliche Einwände können nicht durchgreifen. Durch das bloße Verbrauchen eines erlangten Vermögensvorteils ist noch keine Entreicherung nach §?818 Absatz?3 BGB eingetreten, wodurch ein Ausschluss des Herausgabeanspruchs entstehen würde.


Ich fordere Sie dazu auf, die Zahlung bis zum

 

Datum heute in zwei Wochen

zurück zu erstatten. Sollte dies nicht geschehen, wird eine anwaltliche Beauftragung vorbereitet und ein Gerichtsprozess angestrebt. Dadurch würden Ihnen erhebliche Mehrkosten entstehen. Dies können Sie jedoch durch rechtzeitige Zahlung verhindern.


Mit freundlichen Grüßen

 

Für weitere Fragen und Informationen stehen Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB unter 030-715 206 70 und kontakt@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.

 

Pressekontakt/ViSdP:

 

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

vertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen

Malteserstraße 170/172

12277 Berlin

Sofortkontakt unter 030 - 22 19 22 010 und dr.schulte@dr-schulte.de