I. Rollstuhl im Pflegeheim - Wer trägt die Kosten? (Goßens / Berlin)

Fachartikel aus dem Bereich Gesundheit, Arzthaftung und Krankenversicherung - 28.07.2006 - 7.246 mal gelesen.
Ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einem vom Arzt verordneten Rollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung besteht dann, wenn der Betroffene den Rollstuhl auch für Aktivitäten außerhalb des Heimes benötigt (insbesondere Spazierfahrten; Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses - Mobilität und gesellschaftlicher Kontakt zur Vermeidung von Vereinsamung.
Rollstuhl

Mobilität ist ein Grundbedürfnis. Zu dessen Sicherstellung ist vielfach die Versorgung mit einem Rollstuhl oder Elektrorollstuhl die einzige Alternative. Dabei stehen die Betroffenen in Zeiten knapper Kassen oft genug vor dem Problem, dass sich die in Frage kommenden Leistungsträger (Gesetzliche Krankenkasse, Pflegeheim) die Verantwortung für diese Versorgung gegenseitig zuschieben.

Einem gehunfähigen Bewohner eines Pflegeheims steht grundsätzlich ein Anspruch auf Bereitstellung eines geeigneten Rollstuhls gegen den Träger des Heims zu.

Jedoch beschränkt sich die Bereitstellungspflicht des Heimträgers auf den Bereich innerhalb des Heims und des Heimgeländes.
Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Heims für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebes notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen.
Das Budget vieler Heime läßt das jedoch nicht oder nur in begrenztem und damit unzureichendem Umfang zu.

Ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einem vom Arzt verordneten Rollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung besteht dann, wenn der Betroffene den Rollstuhl auch für Aktivitäten außerhalb des Heimes benötigt (insbesondere Spazierfahrten; Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses - Mobilität und gesellschaftlicher Kontakt zur Vermeidung von Vereinsamung. -).

Die Krankenkassen sind für die Versorgung eines Versicherten mit Hilfsmitteln grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob er in einer eigenen Wohnung oder in einem Heim lebt.

Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet nach der gesetzlichen Konzeption dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt.

Soweit ein Behinderter auf einen Rollstuhl angewiesen ist, das Heim aber nicht mehr verlässt, hat dieser aber dennoch einen Anspruch gegenüber der eigenen Krankenkasse, wenn er seine Wege und Aufenthaltsorte zumindest innerhalb des Heimes noch selbst bestimmen kann.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in einer Reihe von Entscheidungen mit der Problematik der Versorgung von vollstationär verpflegten Versicherten mit Krankenhilfsmitteln beschäftigt. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen den Verantwortungsbereichen des Pflegeheimes und der Krankenkasse ist, ob das jeweilige Hilfsmittel der Pflegeerleichterung (dann Verantwortlichkeit des Pflegeheimes) oder einer Krankenbehandlung bzw. dem Behinderungsausgleich (dann Verantwortlichkeit der Krankenkasse) dient.

Um die vorgenannte Unterscheidung treffen zu können, werden die konkreten Umstände des Einzelfalles herangezogen. Demnach sind auch solche Gegenstände der Heimausstattung (unter Umständen also auch Rollstühle) zuzurechnen, bei denen zwar noch ein gewisser Behinderungsausgleich zu erkennen ist, ganz überwiegend aber die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mehr möglich ist und eine Rehabilitation damit nicht mehr stattfindet.
Entscheidend ist danach, ob dem Betroffenen eine verantwortungsbewusste Bestimmung über das eigene Schicksal noch möglich ist oder nicht bzw. ob er wegen des Fehlens dieser Fähigkeit nicht lediglich zum "Objekt der Pflege" (Zitat BSG) geworden ist.
Für den Einzelfall wird man danach wesentlich darauf abstellen müssen, ob der Betroffene seinen Aufenthaltsort noch aktiv bestimmen kann und ihm damit ein eigenständiges und bewusstes Gestalten des Gemeinschaftslebens im Heim möglich ist.
In dem vom BSG zuletzt entschiedenen Fall war die dortige schwerstpflegebedürftige (= Pflegestufe III) Klägerin noch in der Lage, selbst Eindrücke wahrzunehmen, zu lachen und auf Ansprache zu reagieren. Dieses passive Reagieren genügte jedoch nicht, um die Leistungspflicht der Krankenkasse auszulösen.
Das BSG bezeichnete diese Konstellation ausdrücklich als Härtefall.
Nur zu gern beziehen sich die Krankenkassen auf die Entscheidung des BSG und unterstellen, dass ihre Versicherten lediglich passiv auf Umweltreize reagieren.

Einer Ausweitung auf Fälle, die mit einem solchen Härtefall jedoch nicht zu vergleichen sind, sollte in jedem Fall entgegen getreten werden. Vor Widerspruch und Klage gegen ablehnende Bescheide der Krankenkasse sollten Sie sich fachkundig von einem Anwalt beraten lassen.

Ausblick:
Die für den 01. April 2007 geplante "Gesundheitsreform 2006" bringt auch positve Änderungen für Bewohner von Pflegeheimen mit sich. Diese werden in einem weiteren Fachartikel des Autors dargestellt.

Burkhard Goßens

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Lesehinweis zum PatVerfG: Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten bei anwalt 24

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