Hyperlink in Form eines Deep Links auf urheberrechtlich geschütztes Werk kann Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung sein

Wirtschaft und Gewerbe
17.12.2010634 Mal gelesen

Zahlreiche Inhalte werden im Internet den Nutzern zur Verfügung gestellt - manche entgeltlich, andere unentgeltlich.

Werden mit den Inhalten monetäre Interessen verfolgt, so werden diese grundsätzlich vor unbefugten Aufrufen durch Schutzmechanismen geschützt. Diese Schutzmechanismen zu umgehen und die Inhalte so kostenlos aufrufbar zu machen, kann einen Verstoß gegen das "Recht auf öffentliche Zugänglichmachung" darstellen.

 

Einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof am 29.04.2010 (Az.: I ZR 39/08 - Session-ID) zu verhandeln.

Die Klägerin stellte entgeltlich im Internet Kartenausschnitte zur Verfügung. Diese Kartenausschnitte konnten jedoch nur über die Startseite der Klägerin angesteuert werden. Bei dem Aufruf über die Startseite wird eine sog. Session-ID vergeben, die zeitlich begrenzt ist, wodurch die Klägerin einen Schutz ihrer Inhalte zu erreichen suchte.

 

Die Kartenausschnitte konnten jedoch durch die Eingabe bestimmter URLs auch direkt aufgerufen werden. Diese URLs bestanden immer aus der zuvor erteilten Session-ID und den auf der Startseite eingegebenen Angaben zu Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer.

 

Die Beklagte hat eine Software entwickelt, um diese URLs zu generieren und auf diesem Weg eine Umgehung des Schutzmechanismus ermöglicht.

 

Darin sieht der BGH eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung. Es komme darauf an, dass der Berechtigte Schutzmaßnahmen ergreife, um den Zugang zu den urheberrechtlich geschützten Werken Unberechtigten zu versperren, was die Klägerin in diesem Fall unternommen hat.

Die Frage der Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme sei dabei nicht ausschlaggebend.

Vielmehr reiche es bereits aus, "dass Schutzmaßnahmen den Willen des Berechtigten erkennbar machen, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur mit den von ihm vorgesehenen Einschränkungen zu ermöglichen."

  

Fazit:

Das Urheberrecht ist für juristische Laien oft nur schwer verständlich, sodass es sich empfiehlt, grundsätzlich auf einen spezialisierten Rechtsanwalt zurückzugreifen, um kostspielige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

 

©  RA Axel Mittelstaedt 2010 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com