Hup doch mal! (10 Euro Bußgeld – oder Schlimmeres- können die Folge sein)

anwalt24 Fachartikel
07.02.20087012 Mal gelesen

Der § 55 der StVo schreibt die Ausrüstung jeden Kraftfahrzeugs mit einer "Einrichtung für Schallzeichen" vor. Dabei handelt es sich um die Hupe. Heutzutage wird die Hupe kaum noch zum Warnen vor tatsächlichen Gefahrensituationen, sondern vor allem zur Artikulation der eigenen Verärgerung über andere oder zum "Wecken" des Vorausfahrenden benutzt. Entsprechend hat man den Eindruck, dass ihre Einsatzhäufigkeit mit der Verkehrsdichte und dem Temperament des Fahrers zunimmt.

Frei nach Wikipedia sind folgende missbräuchliche Einsatzgebiete der Hupe üblich

-       freudiges Begrüßen oder Danksagung für das im Straßenverkehr seltene Entgegenkommen

-       Geleit eines Hochzeitszuges

-       Sieg des bevorzugten Fußballteams (o.ä.)

-       Rüge von inkompetenten Mitstreitern im Straßenverkehr

-   Herbeirufen des Übelträters durch den zugeparkten PKW

-   Wecken an der Ampel oder von in zweiter Reihe Parkenden

Die Hupe gehört schon seit den Anfängen des Automobils zum Straßenverkehr. Schließlich ist sie vorgeschriebener Bestandteil des Fahrzeugs. Sie dient der Warnung bei Gefahrensituationen. Ihr Einsatz ist in der StVO geregelt: "§16 Warnzeichen darf nur geben, wer außerhalb einer geschlossenen Ortschaft überholt, sich oder andere gefährdet sieht." Entsprechend kann bei fehlerhaftem Gebrauch ein Bußgeld von 10 Euro verhängt werden, wenn "(70) missbräuchlich Schall- oder Lichtzeichen gegeben (werden), oder Schallzeichen gegeben werden, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen." Das weist bereits darauf hin, dass die Beschaffenheit der "Schallzeichen" ebenfalls genau geregelt ist. Beschaffenheit ist ebenfalls geregelt: Im Wesentlichen durch die nicht ganz neue Richtlinie 70/388/EWG aus dem Jahre 1970, ergänzt um einige Änderungen. So sind unter Laborbedingungen Lautstärke zwischen 105 und 118 dBA und eine Frequenz zwischen 1800 und 3550 Hertz vorgeschrieben. Die eingebaute Hupe muss aus sieben Metern Entfernung dann mindestens einen Schalldruck von 93 dBA höchstens aber von 105 dBA aufweisen. Originelle Melodien oder Klingeltöne sind nicht zulässig, außer bekanntermaßen bei Feuerwehr oder Polizei.

Kann Hupen nun Gegenstand einer verkehrsrechtlichen Auseinandersetzung sein?

Im Sommer letzten Jahres machte in der Tat ein entsprechender Fall Schlagzeilen: Ein PKW-Fahrer hupte in einer engen Straße zunächst ohne erkennbaren Grund: er fuhr innerorts und von einem Überholvorgang konnte keine Rede sein, eine Gefahrensituation war nicht ersichtlich. Nun führte sein plötzliches Hupen dazu, dass eine ältere Dame vor Schreck vom Rad fiel und sich dabei verletzte. Sie forderte zunächst 400 Euro Schmerzensgeld von dem Autofahrer. Dieser musste zahlen, obwohl er offenbar eine Katze von der Straße hatte aufscheuchen wollen. In dieser Situation vermochte das Gericht keine ausreichende Gefahrensituation zu sehen. Das Schmerzensgeld wurde allerdings wegen der besonderen Schreckhaftigkeit der Radfahrerin, über die in den Zeitungsberichten etwas gespottet wurde, nur mit 200 Euro angesetzt. Der Fahrer haftete also nach §823 Abs. 1 für die Fehlreaktion der älteren Dame, die er durch sein unbegründetes Hupen hervorrief. (AG Frankfurt am Main, AZ: 32 C 3625/06, StVG § 7, StVO § 16, StVG§ 18 StVG, BGB § 254 Abs. 1, BGB 823 Abs. 1).

Aber auch langandauerndes Hupen, welches einer physischen Gewalteinwirkung gleichkommt und einen psychischen Zwangscharakter annimmt, wobei beabsichtigt wird einen anderen Fahrer fahrunsicher und nervös zu machen, kann Gegenstand einer verkehrsrechtlichen Auseinandersetzung werden. Es erfüllt dann den Tatbestand der Nötigung (Oberlandesgericht Düsseldorf (v. 18.03.1996); AZ: 5 Ss 383/95).

Letztlich sei anzumerken, dass Hupen offenbar auch im "erlaubten Kontext" nicht ungefährlich ist: so verhinderte eine 28-jährige Dame aus Bayern durch heftiges Hupen und Bremsen  zwar die Kollision mit einem 87-jährigen Autofahrer, der ihr die Vorfahrt genommen hatte, kugelte sich aber bei dieser Anstrengung das Daumengrundgelenk aus...