Hundehaltung - Selbstbindung des Vermieters bei bereits erteilter Erlaubnis?

Miete und Wohnungseigentum
24.03.2011695 Mal gelesen
Sieht der Mietvertrag vor, dass Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen, kann dieser fordern, dass ein Hund, der ohne vorherige Erlaubnis angeschafft wurde, wieder abgeschafft wird. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter zuvor anderen Mietern die Hundehaltung erlaubt hat.

Dies hat jetzt das Landgericht Köln entschieden (Urteil vom 8. März 2010; AZ: 6 S 269/09).

In diesem Fall schaffte sich der Mieter einen Hund an, ohne zuvor die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Sein Mietvertrag sah die Haltung einer Katze oder eines Hundes nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vor, die Haltung von Kleintieren war im üblichen Umfang gestattet. In der Wohnanlage waren bereits einige Hunde vorhanden. Trotzdem verlangte der Vermieter die Abschaffung des Hundes.

Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Der Vermieter sei in seiner Entscheidung völlig frei, auch dann, wenn er anderen Mietern vorher die Erlaubnis gegeben habe. Der Mieter, der geklagt hatte, habe kein Recht auf Gleichbehandlung. Daraus resultiere, dass er auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Tierhaltung habe. Die Richter führten aus, gerade wenn schon einige Tiere gehalten würden, könne es durch ein weiteres Tier zu Problemen oder Streitigkeiten unter den Mietern kommen. Eine solche "Selbstbindung" des Vermieters könne daher nicht verlangt werden.

Hinweis: Dies ist aber augenscheinlich nicht durchgängige Meinung der Rspr. Anders haben z. B. das Landgericht Hamburg oder das Landgericht Berlin entschieden. Danach ist das Willkürverbot als Grundlage einer Gleichbehandlung zu beachten. Bei Fragen der Tier-(Hunde-)haltung ist daher immer wieder eine Einzelfallbetrachtung notwendig.