Honorarklage eines Spielervermittlers - Überschreitung des Maklerlohns

Arbeit Betrieb
07.02.20111017 Mal gelesen
Höchstgrenze des Maklerlohns bestimmt sich nach der Vergütung für Arbeitsvermittler - Auslegung und Vereinbarkeit des "Standard-Vermittlungsvertrags [FIFA]" mit § 2 Abs. 1 VermVergVO (Urteil Landgericht Heidelberg, 5. Kammer vom 11.08.2010 Aktenzeichen: 5 O 307/09)

Sachverhalt

A, ein lizensierter Spielerberater, macht gegen den B, einen Fußballtorwart, Ansprüche in Höhe von ... wegen Vermittlung zum Fußballverein SV .. geltend.

Die Parteien haben eine mit "Standard-Vermittlungsvertrag [FIFA]" überschriebene Vertragsurkunde unterzeichnet. Darin heißt es unter "2.) Entschädigung":

Der Spielervermittler erhält eine Kommission in der Höhe von [eingefügt: 12] % des jährlichen Brutto-Grundgehaltes, welches der Spieler aufgrund des vom Spielervermittler ausgehandelten Arbeitsvertrages verdienen wird.

B schloss zum 1.7.2006 einen bis zum 30.6.2008 befristeten Vertragsamateurvertrag beim SV ...

Entscheidung

A kann von dem Beklagten aus dem Standard-Vermittlungsvertrag [FIFA] keine Zahlungen verlangen.

Die Höchstgrenze des Maklerlohns bemisst sich im vorliegenden Fall nicht nach § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit); auch § 655 BGB ist als allgemeineres Gesetz ausgeschlossen. Die Vergütung, die ein Arbeitsvermittler vereinbaren kann, ist im Sozialrecht spezialgesetzlich geregelt.

§ 296 Abs. 3 Satz 1 SGB IIIbestimmte in der am 17.1.2006 geltenden Fassung, dass die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer den in § 421g Abs. 2 SGB III genannten Betrag von grundsätzlich 2.000 Euro nicht übersteigen darf.

Allerdings macht das Gesetz für diejenigen Fälle eine Ausnahme, in denen die Vermittler-Vergütungsverordnung etwas anderes bestimmt. Für Berufssportler (§ 1 Nr. 4 VermVergVO) bestimmt § 2 Abs. 1 VermVergVO eine Höchstgrenze der Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer von "14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts", im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses von mehr als zwölf Monaten von "insgesamt 14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate".

Der Spielervermittler ist, wenn er nicht nur zwischen zwei Vereinen tätig wird, Arbeitsvermittler. B war Arbeitssuchender im Sinne des § 15 Satz 2, 3 SGB III, das Vertragsamateurverhältnis ein Arbeitsverhältnis.

Die behauptete Vereinbarung versprach dem A einen Maklerlohn von mehr als 14% des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate. Die Grenze ist jedenfalls deshalb überschritten, weil nach Auslegung der Vereinbarung 12% für das erste und 12% für das zweite Jahr des vermittelten Arbeitsverhältnisses geschuldet sein sollten. Das übersteigt das Zulässige nach jeder Berechnungsmethode.