Hohlstellen im Parkett – nicht immer ein Baumangel

Hohlstellen im Parkett – nicht immer ein Baumangel
27.01.20144684 Mal gelesen
Achtung Bauherren und Bauhandwerker: Kleinere Hohlstellen unter Parkett lassen sich infolge zwangsläufiger Unebenheiten des Fußbodens nicht vermeiden und stellen keinen Mangel dar; einen hohlstellenfreien Parkettfußboden gibt es nicht.

LG Heidelberg v. 7.11.2013 - 3 O 342/12

Kleinere Hohlstellen unter Parkett lassen sich infolge zwangsläufiger Unebenheiten des Fußbodens nicht vermeiden und stellen keinen Mangel dar; einen hohlstellenfreien Parkettfußboden gibt es nicht, so urteilte das Landgericht Heidelberg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 7.11.2013 - 3 O 342/12). Großflächige Hohlstellen entsprechen aber nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik und führten zu einer Minderung des Werklohns.

In der Entscheidung ging es um einen auf dem Untergrund verklebten Parkettboden, den der Gerichtssachverständige mit einem Metallstab "abgestreift" und so festgestellt hatte, dass kleinere und größere Hohlstellen vorhanden waren. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen gelangten die Richter zu der Überzeugung, dass Hohlstellen bei Parkett auf einem Fließestrich oder einer ähnlichen Unterkonstruktion praktisch immer vorkommen, größerflächige Hohlstellen müssten jedoch - ggf. unter Einsatz von Ausgleichsmasse - vermieden werden. Wie groß "kleinflächige" und "großflächige" Hohlstellen genau sind, teilte das Gericht nicht mit.

In der Entscheidung deklinierte das Gericht den Mangelbegriff des § 633 Abs. 2 BGB durch. Ein Bauwerk ist nämlich dann mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt. Da bei Parkettboden außer der Bemusterung üblicherweise keine weitere Beschaffenheit vereinbart ist, ist entscheidend, ob der Boden sich für die "nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet" und eine übliche oder zu erwartende Beschaffenheit besitzt. Ist das Werk nicht nach den anerkannten Regeln der Bautechnik errichtet worden, so besitzt es eben nicht die Mindestbeschaffenheit, die bei Arbeiten gleicher Art üblich und vom Besteller zu erwarten ist. Das Problem der Hohlstellen dürfte nicht auftreten bei der so genannten "schwimmenden Verlegung" von Fertigparkett, da die Trittschallunterlage, Dämmung o.ä. kleinere Unebenheiten ausgleichen kann.

Für die Berechnung der Minderung (§ 634 Nr. 3, § 638 BGB) können regelmäßig die Mangelbeseitigungskosten angesetzt werden, jedoch nach der Entscheidung des LG Heidelberg dann nicht, wenn die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig wäre. Da die Kosten für die Aufnahme des Parketts, eine geeignete Untergrundvorbehandlung und das Neuverkleben des Parketts üblicherweise deutlich höher sind als der vereinbarte Werklohn, käme dies einer Minderung auf Null gleich, so die Richter. Das Gericht legte die Minderung in diesem Fall auf 25% fest. Dies sei der "merkantile Minderwert", also der Betrag, um den im Falle eines Verkaufs der Wohnung der Kaufpreis gemindert wäre.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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