Mit diesem Urteil hat das Landgericht die von uns vertretene Rechtsauffassung bestätigt, wonach den Bausparkassen weder nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) noch ein gesetzliches Kündigungsrecht BGB zusteht. Im Weiteren hat das Landgericht ausdrücklich bestätigt, dass ein Kündigungsrecht nach § 489 BGB allein dem Bausparer, nicht jedoch einer Bausparkasse zusteht, zumal dem Bausparer durch eine Kündigung der Anspruch auf das ihm zustehende Tilgungsdarlehen entzogen würde, wobei der Anspruch auf das von der Bausparkasse zu gewährende Bauspardarlehen nicht kündbar ist.
Auch wenn sich die Rechtsprechung bislang uneinheitlich zeigt, sind wir doch zuversichtlich, dass sich zumindest die Oberlandesgerichte, bei denen derzeit die Berufungsverfahren gegen die klageabweisenden Urteile anhängig sind, ebenfalls dieser Meinung anschließen werden und Kündigungen von Bausparverträgen jedenfalls in den Fällen, in denen der Bausparer noch Anspruch auf ein Bauspardarlehen hat, als unwirksam zurückweisen werden.
Unseres Erachtens dürften die Kündigungen der Bausparkassen sämtlich unwirksam sein, wobei die Bausparkassen jedoch bislang an ihren Kündigungen festhalten und es in jedem Einzelfall auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen. Wir führen derzeit bereits eine Vielzahl von Verfahren gegen die jeweiligen Bausparkassen vor unterschiedlichen Land- und Oberlandesgerichten, wobei mit ersten Entscheidungen der damit befassten Oberlandesgerichte jedoch erst in 2016 zu rechnen ist.
Für eine erste unverbindliche Prüfung der Erfolgsaussichten stehen wir allen Betroffenen gern zur Verfügung, wie wir selbstverständlich auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage übernehmen.
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