Hinweis auf Mietspiegel genügt

Miete und Wohnungseigentum
07.03.2008935 Mal gelesen

Die Mietrechtsreform, die zum 01.09.2001 diverse Änderungen im Mietrecht mit sich brachte, schlägt immer noch Rechtsprechungswellen. Eine der Neuerungen war die Vereinfachung des Mieterhöhungsverlangens. In § 558 BGB n. F. ist seit der Reform geregelt, dass der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete eine Mieterhöhung vornehmen darf. In § 558 a Absatz 2 Ziffer 1 BGB n. F. heißt es, dass zur Begründung der Mieterhöhung auf einen Mietspiegel Bezug genommen werden kann. Ein solcher Mietspiegel ist eine Übersicht über ortsübliche Vergleichsmieten, welche von der jeweiligen Gemeinde erstellt oder anerkannt worden ist (§ 558 c BGB n. F.). Um einen so genannten qualifizierten Mietspiegel handelt es sich, wenn er nach wissenschaftlichen Grundsätzen alle zwei Jahre angepasst wird (§ 558 d BGB n. F.). Bei einem qualifizierten Mietspiegel gilt im Zivilprozess die (widerlegliche) Vermutung, dass die darin genannten Mietpreisspannen zutreffen. Die Beweislast für das Gegenteil trägt also der Mieter.

 

Trotz klarer und bestimmter gesetzlicher Regelung hatte das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg fast fünf Jahre nach der Gesetzesänderung, nämlich am 04.05.2006, die Klage eines Vermieters, der seinen Mieter unter Bezugnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch genommen hatte, mit der Begründung abgewiesen, das Mieterhöhungsverlangen wäre bereits formell unwirksam, weil der Vermieter seinen Erhöhungsanspruch nicht substantiiert vorgetragen hätte. Der Vermieter unterlag auch noch in II. Instanz. Der BGH entschied nun, was auch schon dem Gesetzestext entnommen werden kann, dass nämlich das Erhöhungsverlangen kurz und knapp auf einen qualifizierten Mietspiegel gestützt werden darf. Weitere Detailangaben braucht der Vermieter nicht zu machen.

 

Im Ergebnis bleibt es aber trotz aller Vereinfachungsbemühungen des Gesetzgebers und des BGH dabei, dass ein wirksames Mieterhöhungsverlangen für einen juristischen Laien ohne anwaltlichen Beistand praktisch nicht durchsetzbar ist.

 

BGH, Urteil vom 12.12.2007, AZ: VIII ZR 11/07