Hinterbliebenenrente in der bAV auch für Ehefrau Nr. 2? - BAG, Urteil vom 21.02.2017 - 3 AZR 297/15

Arbeit Betrieb
03.03.2017206 Mal gelesen
Der Arbeitgeber nutzt häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die gebräuchlichsten stehen in seinen Formulararbeitsverträgen. Das Arbeitsrecht lässt AGB aber auch in anderen Bereichen zu - z.B. in betrieblichen Versorgungszusagen. Die sind dort bloß nicht immer wirksam ...

Der Sachverhalt: Arbeitnehmer N. war bis 1986 bei Arbeitgeber G. beschäftigt. 1983 bekam er von G. eine Versorgungszusage mit der Maßgabe, dass die "jetzige" Ehefrau eine lebenslange Witwenrente erhalten soll, wenn die Ehe bis zum Versorgungsfall nicht geschieden wird. N. ist seit 2006 in zweiter Ehe verheiratet und wollte nun festgestellt wissen, dass auch Ehefrau Nr. 2 versorgt ist.

Das Problem: Vom Arbeitgeber verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen sind einseitig gesetztes Recht. Er will damit seine Position sichern. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht seit geraumer Zeit eine scharfe "AGB-Kontrolle" vor. Klauseln, die den Vertragspartner zu stark benachteiligen, sind unwirksam - oft mit dem Erfolg, die ausgeschlossenen Rechte doch gewähren zu müssen.

Das Urteil: Nach neuem AGB-Recht ist die von G. verwendete Klausel unangemessen und unwirksam. Aber: N. wurde die Versorgungszusage schon zu einer Zeit erteilt, als es dafür noch keine gesetzliche AGB-Kontrolle gab. N. könnte jetzt nur dann Rechte einfordern, wenn die zweite Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hätte (BAG, Urteil vom 21.02.2017, 3 AZR 297/15, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: Ehefrau Nr. 2 wird keine Hinterbliebenenrente bekommen. G. muss eh nicht mehr zahlen, er ging 1986 in Konkurs. Aber auch der gesetzliche Insolvenzschutz greift nicht, weil der Pensionssicherungsverein nur das leisten muss, was auch der insolvente Arbeitgeber hätte leisten müssen. Na, zumindest hat N. für etwas Rechtsklarheit gesorgt.