Herausgabe von Eizellen an Witwe unzulässig

Gesundheit Arzthaftung
27.08.2009815 Mal gelesen
Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 12.08.2009
 
 
Das Gericht Neubrandenburg hat mit Urteil vom 12.08.2009 die Klage einer Witwe auf Herausgabe ihrer Eizellen und den Spermien ihres toten Ehemannes abgewiesen.
 
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach dem Embryonenschutzgesetz die Verwendung des Samens eines Toten für die Befruchtung unzulässig sei.
 
Die Klägerin hatte seit 2002 versucht, mit ihrem Ehemann ein Kind zu bekommen. Bis zum März 2008 schlugen alle Versuche fehl, so dass das Paar im Klinikum Neubrandenburg einen neuen Versuch im Rahmen der Invitrofertilisation startete. Neun Eizellen und das Sperma des Ehemannes wurden zusammengebracht, die Befruchtung begann, welche aber durch das Einfrieren nach dem Tod des Ehemannes unterbrochen wurde.
 
Die Klägerin hatte auf Herausgabe der Eizellen geklagt, um sich diese im Ausland einpflanzen zu lassen. Die Klinik verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, dass man sich mit der Beteiligung an einer verbotenen Handlung strafbar machen würde, auch wenn diese Handlung im Ausland legal sei.
 
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass § 4 des Deutschen Embryonenschutzgesetzes (§ 4 ESchG) es verbiete, dass jemand wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Verstorbenen befruchte.
 
Die Zelle befindet sich in diesem Fall bereits im so genannten Vorkernstadium, die Befruchtung sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Mit dem Auftauen würde dieser Prozess wieder in Gang gebracht und damit würde sich die Klinik strafbar machen.
 
Laut des Richters dürfe man eine in Deutschland strafbare Handlung im Ausland nicht ermöglichen, auch wenn sie dort straffrei wäre.
 
Ob die Klägerin das Urteil in der zweiten Instanz überprüfen lässt, ist noch nicht geklärt.
 
Eine ähnliche Problematik ergibt sich derzeit bei jungen Soldaten, die sich vor ihrem Auslandseinsatz ebenfalls zusammen mit ihren Partnerinnen Samen und Eizellen haben einfrieren lassen. Dies berichtete der Richter zum Schluss der mündlichen Verhandlung und machte damit die Tragweite des Urteils deutlich.
 
Julia Fellmer
Fachanwältin für Medizinrecht, Düsseldorf