Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze wegen berufsbedingter Fahrtkosten

Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze wegen berufsbedingter Fahrtkosten
24.10.20136448 Mal gelesen
Dem Schuldner ist ein Teil seines pfändbaren Arbeitseinkommens zu belassen, wenn besondere Bedürfnisse aus beruflichen Gründen dies erfordern und überwiegende Belange des Treuhänders dem nicht entgegenstehen.

Ist über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden, hat er den nach der Anlage zur Zivilprozessordnung bestimmten pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens an den Treuhänder abzuführen. Die Tabelle im Anhang zur Zivilprozessordnung geht dabei von Durchschnittsfällen aus. ..

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 1. Juni 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 19. Juni 2007 wurde ihm die Restschuldbefreiung angekündigt, am 12. Juli 2007 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Am 15. Oktober 2008 beantragt der Schuldner, die Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages. Zur Begründung werden erhebliche Fahrtkosten für die Wegstrecke von 44 km zwischen Wohnort und Arbeitsstelle angegeben. Der Treuhänder hatte gegen diesen Antrag keine Einwände.

 

Das Amtsgericht beschloss, dem Schuldner vom pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens monatlich 80% mehr zu belassen, höchstens jedoch 264,00 EUR.

Es sei festzustellen, dass der Schuldner zum Erreichen seiner Arbeitsstelle auf die Benutzung eines PKW angewiesen ist. Eine Recherche des Gerichts im Internet habe ergeben, dass es dem Schuldner nicht möglich sei, seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Ein Umzug erscheine derzeit nicht zumutbar, da zum einen mit dem Arbeitgeber eine Probezeit vereinbart ist und der Schuldner außerdem schulpflichtige Kinder habe.

Das Gericht nimmt sodann eine Berechnung vor und kommt zu einem Mehrbedarf durch die Fahrkosten in Höhe von 264 Euro, führt aber dann dazu aus, dass die Mehrbelassung nicht dazu führen dürfe, dass vom Schuldnereinkommen nichts mehr an den Treuhänder abzuführen ist. Es erachtet es sodann für angemessen, wenn für die Insolvenzmasse 20% des eigentlich pfändbaren Betrags verbleiben. Dem Schuldner dürfen also 80 % des pfändbaren Anteils mehr verbleiben, höchstens jedoch 264,00 EUR.

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Fazit: Der Betrag, den man als Schuldner an den Treuhänder abzuführen hat, sollte jedenfalls durch einen Anwalt überprüft werden. In vielen Fällen kann man als Schuldner einen Mehrbedarf durchsetzen.

(Quelle: Amtsgericht Fritzlar, Beschluss vom 12.11.2008; 12 IN 57/05)

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