Heiße Hochzeit – Sachschaden durch Himmelslaternen

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
06.03.2017172 Mal gelesen
Himmelslaternen sind beliebt und symbolisieren Hoffnung und Glück. Doch bei aller Romantik wird schnell vergessen, was diese anmutig fliegenden Papiertüten so alles anrichten können. Es handelt sich im wahrsten Sinne des Wortes um ein Spiel mit dem Feuer, denn die kleinen Lichter sind in der Lage...

Himmelslaternen sind beliebt und symbolisieren Hoffnung und Glück. Doch bei aller Romantik wird schnell vergessen, was diese anmutig fliegenden Papiertüten so alles anrichten können. Es handelt sich im wahrsten Sinne des Wortes um ein Spiel mit dem Feuer, denn die kleinen Lichter sind in der Lage, verheerende Brände zu verursachen, wie eine Hochzeitsgesellschaft im Sommer 2009 feststellen musste.

Bei einer Hochzeitsfeier waren rund 20 Himmelslaternen angezündet worden. Zuvor hatten die Hochzeitsveranstalter sich sowohl bei der Flugsicherung, als auch beim Ordnungsamt darüber erkundigt, ob die Verwendung der Laternen zulässig ist. Das Ordnungsamt warnte sie ausdrücklich vor den Laternen, da von ihnen eine erhebliche Brandgefahr ausginge. Ein allgemeines Verbot der Laternen gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Das vom Ordnungsamt ausgemalte Szenario erfüllte sich unglücklicher Weise: zwei nahe gelegene Häuser fingen durch die Laternen Feuer. Es entstand ein Schaden von rund 300.000 Euro, für den die Gebäudeversicherung zunächst aufkam. Der Versicherer versuchte natürlich beim Veranstalter der Hochzeitsfeier Regress zu nehmen, da der Brand schließlich durch die auf der Hochzeitsfeier entzündeten Himmelslaternen entstanden sei.

Das zuständige Landgericht wies diese Klage ab, da keine eindeutigen Beweise den Schluss zuließen, dass die Veranstalter der Hochzeit wirklich für den Brand verantwortlich gemacht werden könnten. Auch wenn festgestellt worden sei, dass der Brand definitiv durch eine Himmelslaterne ausgelöst wurde, hieße das noch lange nicht, dass einer der beiden Veranstalter diese auch angezündet habe und deshalb ein Verschulden vorliege.

Das Oberlandesgericht Frankfurt revidierte diese Entscheidung jedoch in zweiter Instanz und erklärte den Klageanspruch für gerechtfertigt. Den Beklagten sei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten und sie müssten daher für den entstandenen Schaden haften. Denn selbst wenn nicht beweisbar sei, dass einer der beiden Ehegatten selber eine Laterne angezündet hätte, hätten sie nach den ausdrücklichen Warnungen des Ordnungsamtes die Verantwortung auch dann zu tragen, wenn sie die Laternen nur zur Verfügung gestellt und eine Benutzung gebilligt hätten.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.