Hartz IV - Fahrtkosten für Kindesumgang

Hartz IV - Fahrtkosten für Kindesumgang
21.11.2014310 Mal gelesen
Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob ein Kindesvater die Fahrtkosten, die durch die Ausübung von Umgangskontakten mit seinen Kindern entstehen, als Mehrbedarf bei beantragten Hartz IV – Leistungen in Ansatz bringen darf.

In der Sache hatte ein geschiedener Kindesvater, der alle 14 Tage seine Töchter in 140 km Entfernung zu Umgangskontakten abholte Kosten für die mit eigenem PKW durchgeführten Fahrten bei dem zuständigen Jobcenter als Mehrbedarf geltend gemacht.

Am 18.11.2014 (Az. B 4 AS 4/14 R) entschieden die Richter hierzu, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Mehrbedarf dem Grunde nach gegeben sind. In der Höhe seien jedoch Einschränkungen vorzunehmen, soweit Einsparmöglichkeiten durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestünden. So entschieden die Richter, dass - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - Fahrtkosten im Rahmen von Umgangskontakten nur in Höhe des günstigsten Bahntickets als sog. Mehrbedarf seitens des zuständigen Jobcenters zu übernehmen sind.

Die Kosten des Umgangskontakts müssen nämlich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen im Sinne der Grundsicherung sein; der Leistungsberechtigte ist daher gehalten, die kostengünstigste - wenngleich auch "unbequemere" - Variante der "Fahrtkosten" zu wählen.