Der mit dem Handlasermessgerät Riegl FG 21 P gemessene Fahrer hat ein Interesse daran, herauszufinden, ob "seine" Messung ordnungsgemäß verlaufen ist.
In der Regel geht man davon aus, dass die Polizei bei der Messung alles richtig gemacht hat. Die eigentliche Messung wird dann als standardisiertes Verfahren angesehen.
Bei den Messungen mit dem Handlasergerät werden die jeweiligen "Deliquenten" kurz nach der Messung durch so genannte Anhaltetrupps der Polizei angehalten. In der Regel wird dem Angehaltenen der gemessene Geschwindigkeitsvorwurf mitgeteilt und ggf. erklärt, dass er nichts sagen muss. Hier greift bereits die
1. Verhaltensregel:
Geben Sie nichts zu. Rechtfertigen Sie sich nicht. Versuchen Sie so unscheinbar wie möglich zu wirken. Diskussionen schaden! Denn später erklärt der Polizeibeamte, dass er sich noch sehr gut an Sie erinnern könne, weil Sie bspw. so heftig protestiert haben.
Diejenigen, welche sich ruhig verhalten, können in der Regel nicht mehr erinnert werden.
Aus den Akten zeigt sich auch, dass redende Fahrer häufig falsch verstanden werden. Dann taucht plötzlich in der Akte eine Erklärung des angehaltenen Fahrers auf, die er nicht abgegeben hat. Steht eine solche Erklärung - auch eine falsche - erst einmal in der Akte ist sie kaum noch aus den Köpfen der Entscheider des Verfahrens herauszubekommen.
2. Verhaltensregel:
Machen Sie ggf. ein Foto vom Mess- und Anhalteort. Achten Sie darauf, dass man Sie nicht dabei beobachtet, denn die Polizei kann Ihnen das Fotografieren verbieten. Und Achten Sie auch darauf, dass Sie keine Fotos mit dem Handy machen, wenn Sie den Motor Ihres Pkw bereits gestartet haben. Denn dass wäre eine sog. Handyverstoß im Sinne von § 23 Straßenverkehrsgesetz.
Das eigentliche Problem der Handlasermessung ist dessen Einrichtung und die Tatsache, dass die Einrichtung letztendlich nur durch die Polizeizeugen nachvollzogen werden kann.
Deshalb ist das A und O der Überprüfung einer solchen Messung die Befragung des messenden und des protokollierenden Beamten.
Die anwaltliche Befragung wird sich maßgeblich auf den Test der Visiereinrichtung beziehen. Hier zeigen sich nämlich in der Regel die häufigsten Fehler, die eine spätere Geschwindigkeitsmessung unverwertbar machen.
Selbst geschulte Messbeamte erklären immer wieder, dass der Visiertest nur dann richtig erfolgt sei, wenn beim Schwenken des Messgerätes im Visier eine "100" angezeigt werde; andere Einrichtungswerte würden immer zum Abbruch der Messung und Neueinrichtung führen. Teilweise werden andere Reflektoren, welche sich in der Nähe des anvisierten Reflektors befinden als unwichtig angesehen. Teilweise wird bei der Einrichtung nicht einmal ein Stativ verwendet.
Dies alles bekommen Sie aber erst durch eine entsprechende Befragung der Messbeamten heraus. Bei der Befragung ist es häufig auch wichtig, die Aussage des messenden Beamten in einen Widerspruch zur Aussage des protokollierenden Beamten zu bringen. Kann ein solcher Widerspruch aufgedeckt werden, dann sieht sich das Gericht in den meisten Fällen dazu genötigt, das Verfahren einzustellen.
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