Handelskrieg: Außenwirtschafts- und Strafrecht

Strafrecht und Justizvollzug
07.08.2014359 Mal gelesen
Seit dem 1. August 2014 sind Sanktionen der EU gegen Russland in Kraft getreten. Der nachstehende Beitrag setzt sich mit den sich daraus ergebenden Folgen auseinander.

Mit den EU-Sanktionen mit Wirkung ab dem 1. August 2014 sollen die Erschwerung des Zugangs russischer Banken zu den Kapitalmärkten der EU, ein Waffenembargo, ein Ausfuhrverbot für sowohl zivil als auch militärisch nutzbare Güter an die russischen Streitkräfte sowie ein Lieferstopp für Spezialgeräte zur Ölförderung erreicht werden.

 

Wird beispielsweise im Rahmen einer Außenwirtschaftsprüfung festgestellt, dass ein EU-internes Unternehmen gelistete Waren an ein Unternehmen in Russland geliefert hat, dann drohen empfindliche Strafen oder Bußgelder.

Hier drohen in den Fällen eines Verstoßes gegen § 17 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren (und einer Mindestfreiheitstrafe von 1 und 2 Jahren!), in den Fällen eines Verstoßes gegen § 18 AWG Freiheitstrafen bis zu 5 Jahren (und Mindestfreiheitsstrafen von 1 und 2 Jahren bei Bandentätigkeit!) und in den Fällen eines Verstoßes gegen § 19 AWG Geldbußen in empfindlichen Höhen.

 

Diese straf- und bußgeldrechtlichen Folgen können insbesondere durch die Ausfuhr von Rüstungsgütern oder Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, sog. Dual-Use-Gütern, ausgelöst werden.

 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat unter dem Embargo gegen Russland auf den Beschluss 2014/512/GASP vom 31.07.2014 hingewiesen, mit welchem das genannte Waffenembargo sowie Handelsbeschränkungen für Dual-use Güter sowie Ausrüstung für den Energiebereich erlassen wurden. Es hat auf Folgendes hingewiesen:

 

"Beschränkungen nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

Zur Umsetzung der Maßnahmen des o. g. Beschlusses, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen, hat die Europäische Union die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erlassen. Diese tritt am 01.08.2014 in Kraft und weist insbesondere folgende Beschränkungen auf:

Beschränkungen für gelistete Dual-use Güter (Art. 2)

Die Ausfuhr von Dual-use Gütern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nach Russland ist gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder militärische Endverwender bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Ausfuhren zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 01.08.2014 geschlossen wurden. Sofern dies der Fall ist, bleibt es bei der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Diese Ausfuhrgenehmigungspflicht nach Art. 3 besteht - wie bisher - auch bei nichtmilitärischen Endverwendungen oder Endverwendern fort.

Bitte beachten sie des Weiteren, dass Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 auch eine Genehmigungspflicht für Verbringungen anordnet, sofern dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Lieferung Russland ist.

Beschränkungen für Ausrüstung im Energiebereich (Art. 3)

Gemäß Art. 3 Abs. 1 ist die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang II der Verordnung aufgeführt sind, nach Russland genehmigungspflichtig. Betroffen hiervon sollen vor allem Güter sein, die zur Verwendung bei der Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee und der Arktis sowie bei Schieferölprojekten geeignet sind. Soweit die Güter des Anhangs II in den genannten Bereichen zum Einsatz kommen sollen, darf eine Ausfuhrgenehmigung grundsätzlich nicht erteilt werden, es sei denn, die Ausfuhr erfolgt zur Erfüllung eines Vertrags, der vor dem 01.08.2014 geschlossen wurde. Beachten Sie bitte, dass die Ausfuhr auch bei der Inanspruchnahme der Altvertragsregelung sowie bei Endverwendungen in anderen als den genannten Bereichen genehmigungspflichtig bleibt.

Technische Hilfe und Finanzdienstleistungen (Art. 4)

Soweit technische Hilfen oder Finanzdienstleistungen erbracht werden sollen, die im Zusammenhang mit Rüstungsgütern oder Dual-use Gütern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 stehen - bei letzteren nur in Bezug auf einen militärischen Endverwender oder eine militärische Verwendung -, ist die Erbringung dieser Dienstleistungen grundsätzlich verboten, es sei denn, diese Dienstleistungen beruhen auf Verträgen, die vor dem 01.08.2014 geschlossen wurden.

Soweit sich diese Dienstleistungen auf Güter des Anhangs II der Verordnung beziehen (Ausrüstung Erdölbereich), unterliegen diese Dienstleistungen einer vorherigen Genehmigungspflicht.

Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt (Art. 5)

Die Ausgabe, der Kauf und der Verkauf von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen ist verboten, wenn diese nach dem 01.08.2014 von einer Einrichtung begeben wurden, die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt ist. Gleichermaßen verboten sind hierauf bezogene unterstützende Maßnahmen.

Andere Finanzierungsinstrumente wie etwa das Einlagengeschäft, Zahlungsdienste und Darlehen (auch: Exportkredite) an oder von den unter Anhang III fallenden Instituten , sind nicht nach dieser Verordnung verboten."

 

In diesem Rahmen sind nunmehr von Unternehmen, welche mit Russland Warenhandel treiben, Kontrollen hinsichtlich einer bestimmten Verwendung ihrer Waren vorzunehmen.

 

Sollte ein Export-Unternehmen feststellen, dass möglicherweise ein fahrlässiger Verstoß gegen § 19 Abs. 2 bis 5 AWG vorliegen könnte, sollten die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne von § 22 Abs. 4 AWG geprüft werden.

 

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