Halterhaftung bei Huftritt und Mitverschulden - OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2016 - 6 U 104/15

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
01.02.2017207 Mal gelesen
Der Halter eines Pferdes trägt eine hohe Verantwortung. Die Natur des Vierbeiners lässt sich nur bedingt im Zaum halten. Das zeigt sich immer wieder, wenn so ein Tier in Gefahr gerät oder auch nur erschrickt. Da gibt es dann schon mal schmerzhaften Huftkontakt - und der hat Folgen.

Der Sachverhalt: Tierarzt T. sollte ein an Durchfall erkranktes Fohlen behandeln. Dieses Fohlen war erst drei Wochen alt und stand noch in der engen Box bei seiner Mutter. Nachdem mehrere Trennungsversuche gescheitert waren, wollte T. das Fohlen fixieren. Die genervte Stute keilte aus und traf mit voller Wucht T.'s Oberschenkel. Der kam schwer verletzt ins Krankenhaus.

Das Problem: Wer für den Schaden eines anderen haftet, ist nicht immer mit hundert Prozent dabei. Man muss gucken, ob es ein so genanntes "Mitverschulden" gibt. Hat der Geschädigte bei der Entstehung des Schadens mitgeholfen, geht das nicht zu Lasten des Regresspflichtigen. Wer die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten vernachlässigt, muss sich Abstriche gefallen lassen.

Das Urteil: "Verletzt eine Stute einen Tierarzt, der ihr Fohlen behandeln will, kann dem Tierarzt ein - im konkreten Fall mit einem Anteil von 1/4 zu bemessendes - Mitverschulden anzurechnen sein, weil er sich der Stute in einer erkennbar gefährlichen Situation unsachgemäß genähert hat und dann durch einen Tritt des Pferdes verletzt wurde" (OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2016, 6 U 104/15, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: T. ist nur vom Ansatz her mit seinen Forderungen gegen den Pferdehalter durchgedrungen. Sein Pech: das Mitverschulden. Gut. Es hätte noch schlimmer kommen können. Wirft jemand völlig leichtsinnig alle Vorsichtsmaßnahmen über den Haufen, kann diese Form des Mitverschuldens sogar zum totalen Haftungsausschluss führen.