Haftungsrecht: Auszubildende sind ebenso verantwortlich wie andere Arbeitnehmer

Arbeit Betrieb
14.04.2015197 Mal gelesen
Im Haftungsrecht wird zwischen Auszubildenden und anderen Arbeitnehmern kein Unterschied gemacht.

Auszubildende sind in aller Regel noch nicht so erfahren wie andere Mitarbeiter, die schon ihre Lehrphase durchschritten haben. Deshalb könnte man davon ausgehen, dass diese aufgrund ihrer fehlenden Kenntnisse und ihres zumeist noch jungen Alters, auch bei Haftungsfragen privilegiert werden.

Doch dass genau das nicht der Fall ist, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 16.03.2015 (Az.: 8 AZR 67/14): Aus dem Urteil geht hervor, dass ein Auszubildender, der einen anderen Mitarbeiter aus demselben Betrieb verletzt, für seine Unachtsamkeit ebenso einstehen und Schmerzensgeld zahlen muss wie übrige Arbeitnehmer.

 

Auszubildender verletzt 17-Jährigen am Auge

Im entschiedenen Fall hat ein 19 Jahre alter Auszubildender seinem Kollegen, der sich mit seinen 17 Jahren ebenfalls in der Ausbildung befand, ein Metallteil (etwa 10g schweres Wuchtgewicht) zugeworfen. Dabei warnte er diesen nicht vor und stand zudem noch mit dem Rücken zu seinem Kollegen. Der Auszubildende hatte also keinerlei Sicherheit darüber, dass sein Kollege in der Lage war, den schweren Gegenstand problemlos aufzufangen oder abzuwehren. Es kam wie es kommen musste: Der 17-Jährige fing das Metallteil nicht rechtzeitig auf und es traf ihm am Kopf - genauer gesagt an seinem linken Auge.

Diese Wurfaktion hinterließ einen bleibenden Schaden beim Verletzten: Es waren mehrere Operationen nötig, bis schließlich eine künstliche Linse eingesetzt werden musste und der Mitarbeiter eine dauerhafte Einschränkungen durch eine Narbe in der Hornhaut davontrug.

 

Nicht etwa der Arbeitgeber haftet, sondern der Azubi selbst

Bei "betrieblich veranlassten" Tätigkeiten haftet in aller Regel der Arbeitgeber auch dann für Schäden, die vom Arbeitnehmer verursacht wurden, wenn diese durch eine Unachtsamkeit des Arbeitnehmers zustande gekommen sind.
Jedoch war das Gericht in diesem kuriosen Fall davon überzeugt, dass der unachtsame Wurf von Metallteilen nicht betrieblich veranlasst war, sondern aus dem spielerischen Leichtsinn des Auszubildenden resultierte. Dieser hätte sich - trotz seines noch jungen Alters - auch den schwerwiegenden Folgen seines Handelns bewusst sein müssen, sodass das BAG ihn zu einem Schmerzensgeld von 25.000 € verurteilte.


Nun hat das BAG zwar entschieden, dass die Haftung in einem Ausbildungsverhältnis gegenüber anderen Anstellungsverhältnissen nicht gelockert wird, aber dennoch ist man sich in Haftungsfragen oft uneinig darüber, wer den Schaden letztendlich zu welchem Anteil zu tragen hat. Verursachen Mitarbeiter oder Auszubildende durch ihr Verhalten einen Schaden und sieht sich ein Unternehmen daraufhin Ersatzansprüchen ausgesetzt, so könnten Betroffene mit der Hilfe eines Anwalts die Haftung - wie im entschiedenen Fall - dem tatsächlichen Verursacher zuweisen.


Volker Schneider
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Tel.: 0202 245670


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