Haftungsfreistellung für Betreuer - BSG, Urteil vom 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R

Soziales und Sozialversicherung
15.01.2017550 Mal gelesen
Der Mensch wird zunehmend älter – und leider auch pflegebedürftiger. Die Dinge, um die er sich kümmern muss, gehen ihm immer schwerer von der Hand. Das Gesetz sieht deswegen für bestimmte Fälle eine Betreuung vor. Und die ist eine haftungsanfällige Angelegenheit.

Der Sachverhalt: B. war gerichtlich als Betreuerin von Rentner R. bestellt. Die Deutsche Rentenversicherung zahlte R.'s Rente immer pünktlich. Dann starb R., wovon B. zunächst nichts mitbekommen hat. Sie beglich weiter R.'s offene Rechnungen und fiel aus allen Wolken, als sie vom Rentenversicherer aufgefordert wurde, die nach R.'s Tod zu viel gewährte Rente zurückzuzahlen.

Das Problem: "Renten werden [nur] bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind", sagt das Gesetz. Danach erfolgende Zahlungen werden zu Unrecht geleistet. Und wer zu Unrecht gezahlte Renten in Empfang genommen oder darüber verfügt hat, muss der Deutschen Rentenversicherung die Beträge erstatten - aber auch ein wohlmeinender Betreuer?

Das Urteil: B. hat zwar wirksam über die zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen verfügt. Die getätigten Verfügungen sind ihr jedoch nicht persönlich zuzurechnen. B. durfte trotz R.'s Tod "aufgrund ihrer Gutgläubigkeit zivilrechtlich noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden" - mit dem Ergebnis "Haftungsfreistellung" (BSG, Urteil vom 14.12.2016, B 13 R 9/16 R, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: B. fiel ein Riesenstein vom Herzen. Sie braucht R.'s Rente nicht aus eigener Tasche zurückzuzahlen. Ein sinnvolles Ergebnis in einer wegweisenden Entscheidung. Auch wenn Unkenntnis in vielen Fällen nicht weiterhilft, stand für das Gericht hier doch der Schutz des guten Glaubens im Vordergrund. Anders wäre es gewesen, wenn B. von R.'s Tod Kenntnis gehabt hätte.