Haftungsfragen für Gesellschafter einer GmbH

Haftungsfragen für Gesellschafter einer GmbH
01.03.2017199 Mal gelesen
Kann man als Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegen Forderungen von Gläubigern persönlich haftbar gemacht werden?

Entgegen der landläufigen Meinung, die in der beschränkten Haftung quasi einen Freifahrtschein für die Gesellschafter sieht, können diese, in der Regel durch wirtschaftliche oder juristische Fehltritte, sehr wohl persönlich haftbar gemacht werden. Im Folgenden soll dargestellt werden, unter welchen Umständen es dazu kommen kann.

Unterbilanzhaftung

Eine GmbH muss im Handelsregister eingetragen werden, erst dann gilt die beschränkte Haftung. In der Vor-GmbH besteht Verlustdeckungshaftung der Gründer, die mit der erfolgreichen Eintragung von der sogenannten Unterbilanzhaftung, die auch als Differenz- oder Vorbelastung bezeichnet werden kann, abgelöst wird.

Eine erfolgreiche Eintragung setzt ein Stammkapital voraus. Dieses darf nach der Eintragung nicht für Verbindlichkeiten benutzt werden, die sich noch aus der Vor-GmbH ergeben. Das Stammkapital muss also vollständig unbelastet sein. Für jede Altlast, die das Stammkapital schmälert, haften die Gesellschafter persönlich.

Gesellschafter sollten also vorsorglich die finanzielle Situation der GmbH zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung, idealerweise in Form einer Zwischenbilanz dokumentieren. Im Falle einer späteren Inanspruchnahme liegt die Beweislast, die Handelsregistereintragung mit zweifelsfrei positiver Bilanz vollzogen zu haben, bei der Gesellschaft beziehungsweise dem Insolvenzverwalter.

Verlustdeckungshaftung

Scheitert die Eintragung ins Handelsregister geht man weiterhin von einer Vor-GmbH aus: die Verlustdeckungshaftung ist dann das Maß der Dinge. Der gesellschaftsrechtliche Status einer Vor-GmbH ist etwas undefiniert ausgelegt. Im Grunde ähnelt er sehr einer GmbH, hat aber ein paar ausschlaggebende Einschränkungen, die hier jedoch nicht besprochen werden sollen. Bei der Verlustdeckungshaftung können Gesellschafter nur im Innenverhältnis für Forderungen haftbar gemacht werden. Bestand eine Unterbilanz zum Stammkapital, so haften sie für diese. Ansonsten wird das Stammkapital der Vor-GmbH bei einer eventuellen Insolvenz zur Begleichung der Schulden genutzt und prozentual unter den Gläubigern verteilt. Eine unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter sah der Bundesgerichtshof bisher nur in einigen wenigen Fällen für gerechtfertigt.

Ausfallhaftung

Wenn ein Gesellschafter ausfällt, müssen die anderen Gesellschafter den gesamten dadurch zustande kommenden Ausfall anteilig übernehmen.

Die Ausfallhaftung dient dem Schutz der Gläubiger. Daher ist sie gesetzlich festgelegt und kann nicht umgangen werden.

Wenn ein Gesellschafter seinen kompletten Haftungsanteil erbracht hat und finanziell nicht mehr in der Lage ist, seinen Anteil am Ausfall eines Mit-Gesellschafters beizutragen, können auch ihm unangenehme Konsequenzen drohen, zum Beispiel durch eine dann gerechtfertigte Gehaltspfändung.

Unterkapitalisierungshaftung

Eine GmbH ist unterkapitalisiert, wenn sie über zu wenig Stammkapital, im Verhältnis zu den angestrebten Geschäftszielen, verfügt. Einen gesetzlich vorgeschriebenen Verhältnisrahmen gibt es nicht. Wenn das Stammkapital nicht mehr zu Befriedigung der Gläubiger ausreicht, können die Gesellschafter bei einer Unterkapitalisierung für die Forderungen haftbar gemacht werden.

Hierzu muss den Gesellschaftern allerdings eine vorsätzliche Unterkapitalisierung, die Schädigungen zukünftiger Gläubiger billigend in Kauf nimmt und damit einen Verstoß gegen Treu & Glauben darstellt, nachgewiesen werden.

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht